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c) Regress des Eigentümers: Aufwendungsersatz und Übergang der gesicherten Forderung sowie des Grundpfandrechts

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Hatte der Eigentümer zur Vermeidung der Verwertung an den Gläubiger geleistet, ist sein Grundstück zwar gerettet, und er ist Inhaber eines Eigentümergrundpfandrechts geworden, ispo iure (vorst. Rn. 225 und nachf. Rn. 271) oder nach Rückübertragung. Aber er hat durch seine Leistung an den Gläubiger Liquidität verloren und wird danach trachten, sein Geld vom Schuldner zurückzubekommen. Gegen ihn kann er Ansprüche aus eigenem (nachf. Rn. 256) und aus übergegangenem Recht haben, bei der Hypothek kraft Gesetzes (nachf. Rn. 258), bei der Grundschuld infolge Abtretungsvertrags (nachf. Rn. 262), der seinerseits einen Anspruch des Eigentümers gegen den Gläubiger auf Abtretung voraussetzt.

Recht der Kreditsicherheiten

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