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bb) Übergang der hypothekengesicherten Forderung

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Der Eigentümer ist aber nicht allein auf Aufwendungsersatzansprüche angewiesen. §§ 1143 Abs. 1 Satz 1 bestimmt vielmehr für die Hypothek, dass die Forderung nicht erlischt, sondern kraft Gesetzes vom Gläubiger auf den Eigentümer übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt (cessio legis). Der Eigentümer kann für denselben vom Schuldner zu leistenden Gegenstand also in zweifacher Weise Regress nehmen: aus Auftrag bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag und aus der kraft Gesetzes übergegangenen Forderung. Das erleichtert die Rechtsverfolgung für den Eigentümer. Die Regelung ist dem Bürgschaftsrecht entnommen (§ 1143 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 774 BGB, unten Rn. 1100). Allerdings darf der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (näher unten Rn. 1103).

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Greift zugunsten des Minderjährigen die Haftungsbeschränkung aus § 1629a Abs. 1 BGB ein (nachf. Rn. 296), konnte der Eigentümer gem. § 1629a Abs. 3 doch in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Sein Regress gegenüber dem minderjährigen persönlichen Schuldner ist gleichwohl beschränkt; andernfalls würde der Normzweck vereitelt[1].

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