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d) Übergang des Grundpfandrechts
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Was geschieht mit dem Grundpfandrecht, wenn der Eigentümer ablöst? Da Forderung und Hypothek im Grundsatz (nachf. Rn. 316 ff.) untrennbar miteinander verbunden sind (§ 1153) und der Eigentümer gem. § 1143 Abs. 1 Satz 1 die Forderung erwirbt, wird er gem. §§ 401, 412 Inhaber des Grundpfandrechts. Gem. § 1177 Abs. 2 sind zwar die Vorschriften über die Eigentümergrundschuld (§§ 1196, 1197) anwendbar, der Charakter des Grundpfandrechts ändert sich aber trotzdem nicht, es bleibt vielmehr Hypothek: Das Grundpfandrecht ist nach wie vor mit der weiterbestehenden Forderung akzessorisch verbunden. Die Fremdhypothek wird also durch Ablösung zur Eigentümerhypothek, auf die nur, solange sie ihr Eigentümer nicht weiterüberträgt, die Bestimmungen über die Eigentümergrundschuld anwendbar sind, so z.B. § 1197 Abs. 1 (der Eigentümer kann nicht zur Verwertung in sein eigenes Grundstück schreiten, s. nachf. Rn. 394, 461). Tilgt der Eigentümer dagegen die Forderung (s. vorst. Rn. 233), sodass sie erlischt, geht die Hypothek als Grundschuld auf den Eigentümer über[1].
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Bei der Ablösung einer Grundschuld entsteht eine Eigentümergrundschuld, wenn der Eigentümer seine Leistung zur Tilgung auf die Grundschuld bestimmt (vorst. Rn. 224), und es entsteht ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung der Grundschuld auf sich selbst, wenn er auf die Forderung leistet (vorst. Rn. 240 ff.).
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Ist der Eigentümer nicht zugleich persönlicher Schuldner, hatte er sein Grundstück also für die Schuld eines Dritten verpfändet (Interzession, vorst. Rn. 129), steht ihm der Rückübertragungsanspruch zu unter der Voraussetzung, dass er zugleich Partei des Sicherungsvertrags ist. Wenn nicht der Grundeigentümer, sondern was eher vorkommen wird (oben Rn. 66), der persönliche Schuldner Partei des Sicherungsvertrags ist (vorst. Rn. 229, 244), steht diesem der Anspruch auf Übertragung der Grundschuld zu[2] (näher nachf. Rn. 381 ff.).