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aa) Aufwendungsersatz
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In erster Linie ist der persönliche Schuldner Adressat dieses Bemühens. Meist wird der Eigentümer das Grundpfandrecht im Auftrag des Schuldners für den Gläubiger bestellt haben (oben Rn. 67). Infolgedessen hat er Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Schuldner gem. § 670 BGB (vorst. Rn. 245), gleichermaßen, wenn er als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, §§ 677, 683, 670[1].
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Hatte der Eigentümer allerdings, wie dies häufig bei Grundstückskäufen vereinbart wird, das Grundpfandrecht in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, hat er keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner (in diesem Falle kann auch die Schuldübernahme mit dem Gläubiger vereinbart werden, § 416 Abs. 1 und nachf. Rn. 369). Oft wird der Eigentümer in diesem Fall seine Leistung auch gar nicht als Befriedigung i.S.v. § 1142 Abs. 1 bestimmen, sondern der Eigentümer wird auf die Forderung leisten, d.h. deren Erlöschen herbeiführen wollen. Dann stellt sich die Leistung nicht als Ablösung, sondern als gewöhnliche Dritttilgung gem. § 267 Abs. 1 dar[2] (s. auch vorst. Rn. 233).