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f) Leistungsbestimmung
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Ob der Rückübertragungsanspruch oder eine Eigentümergrundschuld entsteht, hängt von der Leistungsbestimmung ab (näher nachf. Rn. 237). Die Parteien können vereinbaren, dass die Leistung stets eine Leistung auf die Forderung sein soll (und die Grundschuld jedenfalls zunächst beim Gläubiger bleibt, nachf. Rn. 246). Bestimmt der Eigentümer die Leistung später allerdings absprachewidrig (er erklärt die Tilgung der Grundschuld), kommt es auf die konkrete Bestimmung bei der Leistung an, die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld.