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3. Außerordentliche Kündigung des Sicherungsvertrags

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Noch bevor Verwertungsreife eingetreten ist, kann der Sicherungsvertrag enden. Hat nämlich ein Dritter auf seinem Grundstück eine Hypothek oder eine Grundschuld für eine Kontokorrentverbindlichkeit des Hauptschuldners zugunsten des Gläubigers bestellt (vorst. Rn. 173), kann in gleicher Weise wie bei der Bürgschaft (unten Rn. 1028) das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Sicherungsvertrags gegeben sein. Ist nicht der Eigentümer, sondern der persönliche Schuldner Partei des Sicherungsvertrags (oben Rn. 66), ist dieser aus dem Deckungsverhältnis mit dem Eigentümer verpflichtet, die Kündigung aus wichtigem Grunde dem Gläubiger gegenüber zu erklären[1]. Die wirksame Kündigung hat zur Folge, dass der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, auf die Hypothek zu verzichten (vgl. § 1168 Abs. 1, nachf. Rn. 368) resp. die Grundschuld auf den Eigentümer zu übertragen (nachf. Rn. 215).

Recht der Kreditsicherheiten

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