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E. Rechtsverhältnisse nach Eintritt der Pfandreife bis zur Verwertung
(Abwicklungs- resp. Ausübungsphase)

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Der Sicherungszweck ist erledigt, wenn der Gläubiger wegen seiner Forderung, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden war, befriedigt wurde, sodass es nicht zur Verwertung des Grundstücks (nachf. Rn. 452 ff.) zu kommen braucht. Dem Verwertungsanspruch des Gläubigers können Einwände des Eigentümers entgegenstehen (nachf. Rn. 278 ff.). Der Sicherungszweck kann verfehlt worden sein, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (nachf. Rn. 212).

Recht der Kreditsicherheiten

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