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c) Verteidigung des Grundschuldners

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aa) Die eigentümerbezogenen Einreden (vorst. Rn. 279 ff.) können sich bei der Grundschuld in besonderer Weise gestalten. Hat der Eigentümer nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderung geleistet, entsteht zwar keine Eigentümergrundschuld, aber der Eigentümer hat Anspruch auf Rückübertragung (vorst. Rn. 240). Diesen aus dem Sicherungsvertrag folgenden Anspruch kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch einredeweise, nämlich zurückbehaltend (§ 273, vorst. Rn. 282), entgegensetzen (Einrede der Nichtvalutierung , nachf. Rn. 328 ff.). Bei Leistung auf die Grundschuld (vorst. Rn. 224) hat der Eigentümer und Schuldner zwar Anspruch auf Abtretung der Forderung (vorst. Rn. 263), aber die Entstehung einer Einrede gegen die Grundschuld erübrigt sich, weil diese ohnehin ex lege zur Eigentümergrundschuld wird (vorst. Rn. 263). Ist die durch die Grundschuld gesicherte Forderung noch nicht fällig, wäre die Verwertung nach dem Sicherungsvertrag sicherungszweckwidrig, sodass der Verwertungsanspruch gem. § 1157 BGB einredebehaftet ist.[1] Aus dem Sicherungsvertrag können also sowohl peremptorische Einreden folgen – Anspruch auf Übertragung der gesicherten Forderung bei Leistung auf die Grundschuld (vorst. Rn. 263) oder auf Rückübertragung der Grundschuld bei Wegfall des Sicherungszwecks[2] (vorst. Rn. 240), das dinglich vinkulierte Grundpfandrecht dürfe nicht abgetreten werden[3] (vorst. Rn. 250); oder es können dilatorische Einreden entstehen – die Grundschuld ist noch nicht oder sie ist nicht mehr valutiert, aber durch neue Forderungen aufzufüllen[4]; oder die gesicherte Forderung und als Folge dessen der Verwertungsanspruch ist nicht fällig. Ebensowenig wie in der Mobiliarsicherungstreuhand kann sich der Eigentümer aber eine bloße Gestaltungslage im Verhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner (Valutaverhältnis) einredeweise zunutze machen (unten Rn. 1264); eine den Vorschriften von §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 770 BGB entsprechende Regelung (vorst. Rn. 290) fehlt für die nicht-akzessorischen Sicherheiten.

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bb) Besonderheiten gelten für Zinsen. Während sich die Verzinsung bei der Hypothek nach der gesicherten Forderung richtet, ist die Grundschuld selbst verzinslich. Die Verjährung der Zinsen richtet sich nach § 195 BGB. Die Frist von drei Jahren kann abgelaufen sein, bevor die Grundschuld durch Kündigung nach § 1193 BGB fällig gestellt wurde (auch wegen der Zinsen ist die Kündigung nach § 1193 BGB erforderlich, vorst. Rn. 214). Die Verjährung ist auch nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt[5]. Es können folglich nur die Grundschuldzinsen für die letzten drei Jahre durchgesetzt werden. Ist dagegen die gesicherte Forderung samt schuldrechtlicher Zinsen[6] verjährt, kann der Eigentümer gem. § 216 Abs. 2 BGB zwar hinsichtlich der Hauptforderung nicht mit Erfolg die Verjährungseinrede gegen die Verwertung der Grundschuld erheben, wohl aber wegen der Zinsen gem. § 216 Abs. 3[7] (vorst. Rn. 289).

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