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a) Buchgrundpfandrechte

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Gem. § 1153 Abs. 2 kann die Forderung nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden. Anders als bei der Grundschuld können Forderung und Grundpfandrecht also nicht verschiedene Wege gehen, d.h. nicht verschiedenen Rechtsinhabern zustehen, sondern bleiben verbunden; darin zeigt sich die Akzessorietät. Gem. § 1153 Abs. 1 geht mit der Übertragung der Forderung auch die Hypothek auf den Zessionar über. Folglich ist die Grundlage des rechtsgeschäftlichen Übergangs der Hypothek die Forderungsabtretung nach § 398 BGB. Diese ist, ebenso wie die dingliche Einigung gem. §§ 929, 873 Abs. 1, ein abstrakter dinglicher Vertrag und im Allgemeinen formlos wirksam. Der bloße Vertragsabschluss bewirkt die Rechtsänderung, also den Übergang der Forderung. Die Abtretung der Hypothekenforderung im Besonderen wird durch die Vorschrift von § 1154 dagegen den Vorschriften über die dingliche Einigung für Rechte an Grundstücken mit den Besonderheiten der Grundpfandrechte unterworfen. Das bedeutet: Zur Übertragung der Forderung (und mit ihr der Hypothek) ist im Falle der Buchhypothek die Vorschrift von § 873 entsprechend anwendbar (§ 1154 Abs. 3). Die Übertragung bedarf also der formlosen, dann aber auch unverbindlichen (§ 873 Abs. 2) dinglichen Einigung, gerichtet auf Übertragung der Forderung, zwischen Inhaber und Erwerber und außerdem der Eintragung im Grundbuch (für die die einseitige, dafür aber öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung des Inhabers gem. §§ 19, 29 GBO genügt); einigen sich die Parteien erst nach der Eintragung, wird die Übertragung erst mit dem Zeitpunkt der Einigung wirksam[1], und nachträgliche Verfügungsbeschränkungen machen die einmal erklärte Einigung nicht unwirksam (§§ 1154 Abs. 3, 878)[2]. Ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB zwischen Eigentümer und Gläubiger begründet eine eigentümerbezogene Einrede nach Maßgabe von § 1157 (vorst. Rn. 280, nachf. Rn. 326). Die Übertragung der Buchgrundschuld, für die gleichfalls der Begriff „Abtretung“ gebräuchlich ist, richtet sich allein nach §§ 873, 878 BGB.

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