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bb) Form der Abtretungserklärung
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Der Zedent muss sich durch die Kette von Erklärungen in beglaubigter Form ausweisen. Für den gutgläubigen Erwerb ist es unschädlich, wenn die Übertragung zwischen Zedent und letztem Erwerber in einfacher schriftlicher Form erklärt wird[1] (freilich kann er sich dann nicht gem. § 1160 legitimieren, nachf. Rn. 348 ff.). Wenn der Zessionar, der durch einfache schriftliche Übertragungserklärung wirklich Grundpfandrechtsinhaber geworden ist, das Grundpfandrecht weiterüberträgt, gilt folgendes: Die späteren Zessionare können sich nicht auf eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Erklärungen stützen. Trotzdem können sie für den Fall, dass eine der einfach-schriftlichen folgende Übertragung fehlerhaft war, gutgläubig erwerben, nur muss die Wirksamkeit der einfach-schriftlichen Übertragungserklärung feststehen und gegebenenfalls bewiesen werden[2]; für diesen einen der Übertragungsakte reicht also Gutgläubigkeit nicht aus. Dagegen bedarf es für die Legitimation gem. § 1160 der Beglaubigung trotz gutgläubigen Erwerbs (s. nachf. Rn. 351). § 1155 ist auch dann anwendbar[3], wenn sich der Zedent zwar durch die ununterbrochene Kette ausweisen kann, eine der Unterschriften aber trotz Beglaubigung gefälscht ist – ein Zedent hat den Notar über seine Person getäuscht. Auch im Falle der Fälschung entsteht der Rechtsschein einer wirksamen vorangegangenen Übertragung, die den Rechtsverlust des wirklichen Inhabers rechtfertigt. Ebenso wie im Wechselrecht gem. Art 16 Abs. 2 WG[4] vergrößert die Verbriefung in einem Wertpapier das Risiko des Rechtsverlusts zugunsten der Verkehrsfähigkeit.
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Ein Grundpfandrecht kann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und gem. § 835 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Dieser Überweisungsbeschluss steht der öffentlich beglaubigten Übertragungserklärung gleich: so bestimmt es § 1155 Satz 2. Ist der Überweisungsbeschluss fehlerhaft, kann ein Redlicher das Grundpfandrecht dennoch erwerben, mit dem Beschluss in der Hand kann es der Nichtberechtigte wirksam übertragen.
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Gleichgestellt ist außerdem das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer Legalzession. Beispiel dafür ist die Entstehung einer Eigentümergrundschuld durch Leistung des Grundeigentümers auf das Grundpfandrecht (nachf. Rn. 367). Der Erwerb ist ein gesetzlicher, der eintritt, ohne dass die Eintragung der Änderung im Grundbuch Voraussetzung wäre; einer Übertragungserklärung bedarf es gerade nicht. Die Kette der Zessionserklärungen ist mithin unterbrochen. Sie kann durch das Anerkenntnis des früheren Rechtsinhabers geschlossen werden.