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1. Übertragung des Grundpfandrechts durch den Berechtigten

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Die Übertragungskonstruktion bei der Hypothek ist aufgrund der Akzessorietät zur gesicherten Forderung in ihrer dogmatischen Grundlegung anders als bei der Grundschuld, in ihrer praktischen Durchführung aber nahezu gleich. Die Hypothek selbst ist nämlich gar nicht Gegenstand der Übertragung, sondern die Forderung. Die Forderung wird nach Maßgabe von § 398 BGB (mit Modifikationen durch § 1154) abgetreten, und gem. §§ 1153 Abs. 1, 401 folgt dieser Abtretung der Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, ohne besonderen, gerade darauf gerichteten Parteiwillen (der Übergang der Hypothek selbst folgt also immer aus Gesetz und nur mittelbar aus Rechtsgeschäft – Abtretung der Forderung). Die Modifikationen durch § 1154 unterstellen die Abtretung der Forderung aber in ihrer entscheidenden Ausgestaltung den Regeln des Immobiliarsachenrechts. Da die Übertragung der Grundschuld als nichtakzessorischem Grundpfandrecht ebenfalls nur dem Immobiliarsachenrecht folgen kann, ergibt sich die Geringfügigkeit der praktischen Unterschiede in den Übertragungsmodifikationen bei Hypothek und Grundschuld.

Recht der Kreditsicherheiten

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