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2. Organisierte und nicht organisierte Märkte

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Der deutsche Kapitalmarkt ist im Wesentlichen ein organisierter Kapitalmarkt. Nicht organisierte Märkte können etwa bestehende Kreditbeziehungen (Darlehen, Beteiligungen, Hypotheken) sein.

⇒ Definition:

Organisierter Markt iS des § 2 Abs. 11 WpHG ist ein multilaterales System, das erstens im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat betrieben oder verwaltet wird, das zweitens durch staatliche Stellen genehmigt, geregelt und überwacht wird und das drittens die Interessen einer Vielzahl von Personen an Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten, nicht abdingbaren Regeln in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

Damit ist u.a. der börsliche, dh der regulierte Markt gemeint[6]. Nicht erfasst ist der Freiverkehr/Open Market, da dieser nicht von staatlich anerkannten Stellen geregelt ist, sondern durch privatrechtliche Freiverkehrsrichtlinien[7].

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Der Begriff „organisierter Markt“ wird dagegen im KAGB etwas anders umschrieben, da dieses Gesetz auf andere EU-Richtlinien zurückzuführen ist als das WpHG[8]. In § 1 Abs. 19 Nr. 29 KAGB wird unter einem organisierten Markt ein Markt verstanden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Als Merkmal eines organisierten Markts gilt die Reglementierung durch eine staatlich anerkannte Stelle, eine zeitliche und örtliche Konzentration des Handels, standardisierte Handelsobjekte, vereinfachte Rechtsübertragungsformen, strenge Preisermittlungsmethode, Sicherung der Vertragserfüllung, Haftungsbeschränkung des Titelinhabers sowie Publizität.

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Der Börsenhandel fand ursprünglich ausschließlich als Parkett- oder Präsenzhandel statt. Das änderte sich 1991 mit der Einführung des elektronischen Handels im IBIS-System an der Frankfurter Börse. Dieses wurde 2011 mit der Einstellung des Parketthandels durch das Computerhandelssystem Xetra (Exchange Electronic Trading) ersetzt[9]. Der Handel findet hier an einem Zentralcomputer durch automatische Geschäftsabschlüsse statt. Ein Börsengeschäft kommt zustande, wenn nach Abschluss der Systemprüfung übereinstimmende Willenserklärungen zusammengeführt werden, dh es werden verbindliche Angebote eingegeben, und der Computer führt deckungsgleiche Angebote zum Vertragsschluss zusammen (Matching). Der Börsenhandel geschieht über sog. Skontroführer, seit Mai 2011 an der Börse in Frankfurt über sog. Designated Sponsors, welche die Rolle der Skontroführer übernehmen[10].

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Zwischen den Marktsegmenten regulierter Markt und Freiverkehr bzw Open Market besteht keine räumliche Abgrenzung. Der Handel erfolgt häufig in demselben Börsensaal oder elektronischen Handelssystem. Organisationsrechtlich lassen sie sich durch die Zulassung bzw Einbeziehung in das jeweilige Marktsegment abgrenzen[11]. Im Interesse einer marktgerechten Preisfeststellung besteht ein Verbot der Doppelnotierung[12].

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Von den hoch organisierten börslichen Märkten bis hin zum grauen Kapitalmarkt fand sich lange eine Abstufung hinsichtlich des Organisationsgrads. Diese wurde insbesondere durch das Vermögensanlagengesetz von 2012 und das Kapitalanlagegesetzbuch von 2013 extrem verringert. Den höchsten Organisationsgrad weisen nach wie vor die Wertpapierbörsen als staatlich genehmigte Handelsplätze für den Handel in Wertpapieren auf. Ein Börsenhandel von Wertpapieren kann nur erfolgen, wenn sie zum Börsenhandel zugelassen sind. Für die Zulassung zum regulierten Markt bestehen strenge Anforderungen (§§ 32 ff BörsG). Nach § 42 BörsG kann die jeweilige Börsenordnung ergänzende Voraussetzungen vorsehen. Die Einbeziehung eines Wertpapiers in den Freiverkehr erfordert dagegen die Erfüllung geringerer Vorgaben (§ 48 BörsG).

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Der regulierte Markt ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Zulassungsfolgepflichten ergeben sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen (BörsG, BörsZulV, Börsenordnungen der Börsen, WpHG). Die Zulassung erfolgt im Wege eines Verwaltungsakts. Für den Freiverkehr sind dagegen privatrechtliche Freiverkehrsrichtlinien maßgeblich. Eine Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags.

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