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§ 3 Die Börse und andere Handelssegmente

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Ausgewählte Literatur:

Bialluch, Systematische Internalisierung de lege lata, WM 2015, 2030; Bredt, Das Börsenrecht als Ausgleichsinstrument zwischen öffentlichem Auftrag, Trägerinteresse und Anforderungen der internationalen Finanzmärkte, WM 2013, 1839; Güllner, MiFID II: Die neue Handelsplatzarchitektur in der EU, WM 2017, 938; Hoops, Bedeutung des organisierten Handelssystems in der gegenwärtigen Marktinfrastruktur, RdF 2017, 14; ders., Das neue Regime für die systematische Internalisierung nach MiFID II: Auswirkungen auf den deutschen Zertifikatehandel, WM 2017, 319; Hugger/Pasewaldt, Sanktionsverfahren der Börsen und Einstellungsmöglichkeiten nach dem Opportunitätsprinzip, WM 2016, 726; Kaufhold, Die Verfassung der Börse, ZHR 184 (2020), 562; Koch/Harnos, Die Neuregelung des Delisting zwischen Anleger- und Aktionärsschutz, NZG 2015, 729; Kocher/Seitz, Das neue Delisting nach § 39 Abs. 2–6 BörsG, DB 2016, 153 ff; Kümpel, Zur öffentlichrechtlichen Organisation der deutschen Wertpapierbörsen, BKR 2003, 3; Lepczyk, Schwerpunktbereich – Einführung in das Börsenrecht, JuS 2007, 985; Linnerz/Freyling, Delisting im Freiverkehr – Sanktionsregime und Pflichtenprogramm, BB 2017, 1354; Schelling, Die systematische Internalisierung in Nichteigenkapitalinstrumenten nach MiFID II und MiFIR, BKR 2015, 221; Wackerbarth, Das neue Delisting-Angebot nach § 39 BörsG oder: Hat der Gesetzgeber hier wirklich gut nachgedacht?, WM 2016, 385; Weidlich/Dietz/Cammerer, Nach der Neuregulierung des Open Market der Deutschen Börse: Notierungsmöglichkeiten für Unternehmen, GWR 2013, 39; Weitnauer, Das neue Börsensegment „Scale“ der Deutschen Börse AG: Neue Finanzierungs- und Exit-Möglichkeiten für KMUs?, GWR 2017, 235; Wieneke/Schulz, Durchführung eines Delistings, AG 2016, 809; Zimmer/v. Imhoff, Die Neuregelung des Delisting in § 39 BörsG, NZG 2016, 1056.

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Fall 1:

Die X-AG notiert im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse. Seit einigen Jahren sind die Gewinne des Unternehmens rückläufig und geraten in die Verlustzone. Dementsprechend ist der Börsenpreis erheblich gefallen. Der Vorstand V der X-AG möchte daher den Widerruf der Börsenzulassung beantragen. Kann V eine solche Beantragung ohne Weiteres vornehmen oder ist zunächst die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen? Rn 204

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Die Errichtung einer Börse bedarf der staatlichen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 BörsG), die dem Träger der Börse von der zuständigen obersten Landesbehörde als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird (§ 4 Abs. 1, 6 BörsG)[1]. Wird eine Börse ohne diese errichtet, kann sie nach den Ordnungsgesetzen der Länder aufgehoben werden (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung). Zu den wichtigsten Börsen in Deutschland zählen die Börsen in Frankfurt a.M., Düsseldorf[2], Hamburg-Hannover, München, Stuttgart, Berlin und Tradegate Exchange Berlin[3]. Hinzu kommen die Terminbörse European Exchange (Eurex) in Eschborn und die Energiebörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig.

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