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3. Handelsteilnehmer

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Wenn die Voraussetzungen des § 19 BörsG (Zulassung zur Börse) erfüllt sind, besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung[32]. Mit der Zulassung zur Börse entsteht zwischen der Börse und dem jeweiligen Handelsteilnehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis[33].

⇒ Definition:

Handelsteilnehmer sind die durch mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden Verwaltungsakt zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen (§ 19 Abs. 1 BörsG), Börsenhändler, Skontroführer bzw Xetra-Spezialisten (zur Feststellung der Börsenpreise zugelassene Unternehmen) und die skontroführenden Personen (§ 2 Abs. 8 BörsG).

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Zu beachten ist, dass die BaFin nach § 6 Abs. 10 WpHG gegenüber WpDU, die gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, ein Verbot der Nutzung eines Handelsplatzes aussprechen kann (Verwaltungsakt). Diese dürfen dann weder Mitglieder eines Handelssystems (regulierter Markt, MTF, OTF) noch Teilnehmer am Handel bzw Kunden eines MTF oder OTF sein[34]. Die Untersagung ist für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich. Auch bei Verstößen gegen die ProspektVO kann die BaFin die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder den Handel an einem geregelten Markt, MTF oder OTF für jeweils bis zu zehn Arbeitstage aussetzen[35].

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Selbst wenn ein Teilnehmer Börsengeschäfte tätigt, ohne nach § 19 BörsG zugelassen zu sein, sind die Geschäfte dennoch zivilrechtlich wirksam, da diese Regelung kein Verbotsgesetz iS des § 134 BGB darstellt[36]. Für die mittelbaren Handelsteilnehmer (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BörsG), dh diejenigen, die einem Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch übermitteln, welche unter eingeschränkter oder ohne menschliche Beteiligung von dem Handelsteilnehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder die einen direkten elektronischen Zugang nutzen, ist der Handelsteilnehmer, der ihnen Zugang zur Börse gewährt, verantwortlich (§ 19a BörsG).

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