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III. Kapitalmarktteilnehmer

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Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt). Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt.

⇒ Definition:

Emittenten sind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).

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Emittenten iS der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind juristische Personen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 MAR), wobei umstritten ist, ob auch Personengesellschaften, die Finanzinstrumente (zB Schuldtitel) emittieren, entgegen dem deutschen Wortlaut der Norm hiervon ebenso umfasst sind[26]. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).

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Kapitalmarktteilnehmer sind auch die Anleger, die in die verschiedenen Finanzinstrumente bzw Anlagemöglichkeiten investieren, wobei einzelne Gesetze zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern, v.a. zwischen professionellen und Privatanlegern, unterscheiden[27]. Die Privatanleger haben grds keinen unmittelbaren Marktzugang, sondern bedürfen der sog. Finanzintermediäre.

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Außerdem gehören die sog. Finanzintermediäre dazu, die die Geschäftsabschlüsse zwischen den Emittenten und den Anlegern bzw den Anlegern untereinander vermitteln[28]. Zu unterscheiden ist, ob sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) oder als Investment„fonds“ agieren.

Beispiele:

Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.

Hinzu kommen sog. Informationsintermediäre (auch „gatekeeper“ genannt). Diese bieten als unabhängige Marktakteure Verifizierungs- oder Zertifizierungsdienste an[29].

Beispiele:

Informationsintermediäre sind insbesondere Ratingagenturen[30], die die Bonität von Emittenten beurteilen. Dazu zählen aber auch Finanzanalysten[31] sowie Datenbereitstellungsdienste (§§ 58 ff WpHG).

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