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Marktorganisation und Marktzugang sind überwiegend im Börsengesetz (BörsG)[1] geregelt. Das BörsG stellt den sachlich ältesten Teil des Kapitalmarktrechts dar. Dessen Organisationsnormen weisen den Börsenorganen bestimmte Zuständigkeiten und Befugnisse zu. Außerdem sind Vorschriften für das ordnungsmäßige Zustandekommen von Börsenpreisen sowie Regelungen zum Verhältnis von Börse und Nutzern (Handelsteilnehmern und Emittenten der börsennotierten Wertpapiere) enthalten. Daneben finden sich im BörsG auch anlegerschützende Normen.

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Einzelne Teile des (alten) BörsG, wie etwa die Regelung der Finanztermingeschäfte (§§ 37e ff WpHG aF, jetzt: §§ 99 f WpHG) und das Verbot der Marktmanipulation, wurden in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verlagert. Letzteres ist nunmehr in der MAR geregelt. Auch durch das FRUG von 2007[2] fand eine „Ausdünnung“ des BörsG statt, indem die Zulassungsfolgepflichten des Emittenten überwiegend in das WpHG transferiert (und erweitert) wurden. Zudem ist inzwischen die ursprünglich im BörsG angesiedelte Prospekthaftung in das WpPG (§§ 9 ff WpPG) integriert. Insofern wird das BörsG inzwischen teilweise auch als „Rumpfgesetz“ bezeichnet[3].

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