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b) Inhaltskontrolle nach §§ 309, 308 BGB

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Bei der Inhaltskontrolle selbst gelten im Ausgangspunkt die allgemeinen Regeln. Es ist also zunächst § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten) zu prüfen, wobei nach dem oben Gesagten immer (im zweiten Schritt) wegen § 310 IV 2 BGB zu fragen ist, ob arbeitsrechtliche Besonderheiten ein abweichendes Ergebnis – wie z.B. die Nichtanwendbarkeit des Klauselverbots – erfordern (s. Rn. 209).

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Ist kein Klauselverbot des § 309 BGB einschlägig, so ist im nächsten Schritt § 308 BGB zu prüfen. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten können hierbei in der Regel meist schon im Rahmen der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit berücksichtigt werden (z.B. bei der Bestimmung der „Zumutbarkeit“ bei § 308 Nr. 4 BGB).

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