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a) Schranken der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB

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Dabei sind allerdings die Beschränkungen der Inhaltskontrolle zu beachten. Grundsätzlich sind nur solche AGB kontrollfähig, die „von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen“ enthalten (§ 307 III 1 BGB); Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen stehen – kaum klausurrelevant – Gesetzen gleich, § 310 IV 3 BGB. Grundsätzlich von der AGB-Kontrolle ausgenommen sind demnach zum einen AGB, die nur das Gesetz wiedergeben. Zum anderen – und das ist praxis- wie klausurrelevant – dürfen Leistungsbeschreibungen und Preisabsprachen nicht über §§ 307 I 1, II, 308, 309 BGB inhaltlich kontrolliert werden. Das betrifft v.a.:

die Lohnhöhe und den Umfang und Inhalt der Arbeitsverpflichtung[173]
die (Nicht-)Vergütung von Überstunden[174]
die Absprache über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als solche sowie die Höhe einer dafür eventuell gezahlten Abfindung (vgl. Rn. 1122).

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Allerdings wird diese Beschränkung der Inhaltskontrolle selbst wiederum in zweifacher, nicht unwichtiger Hinsicht eingeschränkt:

Erstens dadurch, dass auch die oben genannten Leistungsbeschreibungen und Preisabsprachen klar und verständlich sein müssen und deshalb der Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 BGB unterliegen (vgl. § 307 III 2 BGB).
Zweitens sind sog. Leistungs- bzw. Preisnebenabsprachen voll anhand der §§ 307-309 BGB kontrollfähig. Gemeint sind Absprachen, die sich zwar mittelbar z.B. auf die Gehaltshöhe auswirken, diese aber nicht unmittelbar regeln (z.B. Widerrufsvorbehalt[175]). Als Nebenabsprache und somit kontrollfähig ist auch die Befristung einer im Synallagma stehenden Leistung zu werten.[176]

Hinweis:

Beachten Sie unbedingt, dass insb. die Lohnhöhe nicht anhand von §§ 309, 308, 307 I 1, II BGB kontrolliert werden darf! Insoweit ist ausschließlich § 138 BGB anwendbar (s. Rn. 391 ff.). Die Transparenz der Lohnabsprache ist hingegen an § 307 I 2 BGB zu messen.

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