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ee) Ausschluss der Anfechtung nach § 242 BGB

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Ausnahmsweise kann trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen eine Anfechtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausscheiden. Das ist der Fall, wenn der Anfechtungsgrund wegen nach Vertragsschluss eintretender Änderungen im Zeitpunkt der Anfechtung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren hat, sprich: die Rechtslage des Getäuschten nicht mehr beeinträchtigt.[128] Das BAG nahm das z.B. an, wenn der Bewerber verschweigt, zu einer eigentlich demnächst anzutretenden Haftstrafe verurteilt worden zu sein, die er dann aber wegen eines „Freigängerstatus“ nicht verbüßen musste, so dass er seinen Arbeitspflichten (überraschend) doch nachgehen konnte.[129] Um dem Anfechtungsberechtigten nicht sein an sich bestehendes Anfechtungsrecht zu nehmen, ist ein Ausschluss nach § 242 BGB nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen.

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Auch wenn sich P im Kindergarten nie etwas zuschulden kommen ließ, ist ein Ausschluss der Anfechtung nach § 242 BGB in Fall 5 abzulehnen. Das Risiko, dass er doch eines Tages ein Kind im Kindergarten missbraucht, ist zu groß und weder den Kindern, deren Eltern, noch A zumutbar.

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