Читать книгу Arbeitsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 123

E. Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht

Оглавление

204

Fall 7:

Unternehmer U ist überglücklich, als es ihm im Januar 2018 nach langer Suche gelingt, einen neuen Softwaredesigner (S) einzustellen, der im März 2018 zu arbeiten beginnen soll. Weil er auf die Arbeitsleistung von S dringend angewiesen ist, enthält der Formulararbeitsvertrag folgende Klausel: „Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an oder löst er es unter Vertragsbruch, so hat er an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt zu zahlen.“. Als S Ende Februar 2018 eine lukrativere Stelle bei einem anderen Unternehmen angeboten bekommt, schreibt er U, dass er bei ihm nicht zu arbeiten beginnen werde. Hat U Anspruch auf die Vertragsstrafe? (Lösung Rn. 209)

205

Fall 8:

Das Medienunternehmen M stellt für die einzige Stelle als China-Korrespondentin die studierte Sinologin S ein. Um den Besonderheiten dieser Position gerecht zu werden, entwirft der Personalchef P von Grund auf einen neuen, von den bisherigen Verträgen komplett abweichenden Arbeitsvertrag, den er S zur Unterschrift vorlegt, ohne ihr noch die Chance zu geben, darüber zu verhandeln. Da man beidseitig von einem langjährigen Engagement ausgeht, plant P nicht, diesen Vertrag als „Blaupause“ für weitere zu verwenden. Als später Streit über eine Vertragsklausel entsteht, beruft sich S auf AGB-Recht. P hält das für unzutreffend, da gar keine AGB vorliegen. Wer hat Recht? (Lösung Rn. 211)

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › E. Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht › I. Einführung

Arbeitsrecht

Подняться наверх