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II. Folgen der Teilnichtigkeit

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Ist nur ein Teil eines Vertrages nichtig, so führt dies nach § 139 BGB im Zweifel zu seiner Totalnichtigkeit. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz aber zum Schutz des Arbeitnehmers nicht angewandt, so dass die Teilnichtigkeit nicht zu einer Gesamtnichtigkeit führt.[142] Entstehende Lücken werden durch Tarifvertrag oder Rückgriff auf gesetzliche Regelungen (z.B. § 612 II BGB) geschlossen.

Hinweis:

Ist eine einzelne Vertragsabrede nach §§ 307-309 BGB nichtig, greift § 139 BGB ohnehin nicht ein, wird er hier doch durch § 306 BGB verdrängt, der grundsätzlich (Ausnahme: Abs. 3) die bloße Teilnichtigkeit anordnet (Abs. 1) und zur Lückenfüllung auf das Gesetz verweist (Abs. 2).

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › D. Beschränkungen der Vertragsabschlussfreiheit

Arbeitsrecht

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