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5. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB
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Nach der – in Klausuren meist weitgehend unproblematischen – Kontrolle, ob die Klausel(n) wirksam Vertragsbestandteil wurden, ist/sind sie anhand der §§ 307 ff. BGB inhaltlich zu kontrollieren.
Hinweis:
Nicht eindeutige Klauseln sind zunächst auszulegen, wobei verbleibende Unklarheiten zulasten des Arbeitgebers gehen, § 305c II BGB.