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4. Bereichsausnahme für Kollektivvereinbarungen, § 310 IV 1 BGB
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Gemäß § 310 IV 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB insgesamt keine Anwendung auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Es wäre also grob falsch, eine tarifliche Regelung anhand von z.B. § 307 I BGB zu messen.
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Fraglich ist, ob die Bereichsausnahme auch Anwendung findet, wenn der Tarifvertrag nicht normativ kraft Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft gilt (§§ 4 I, 3 I TVG), sondern nur aufgrund einer Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag. Hier ist richtigerweise zu unterscheiden:
• | Bei einer Globalbezugnahme, d.h. einer Verweisung auf den gesamten Tarifvertrag, ist § 310 IV 1 BGB anwendbar, die in Bezug genommenen Regelungen sind also ebenfalls nicht kontrollierbar.[170] Beispiel für eine Globalbezugnahme: „Der zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossene Manteltarifvertrag ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar.“ |
• | Umgekehrt unterliegen Klauseln, die per bloßer Einzelverweisung, also einer Verweisung auf ausgewählte, bestimmte einzelne Klauseln des Tarifvertrags, in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden, einer vollständigen, „normalen“ AGB-Kontrolle, § 310 IV 1 BGB findet also keine Anwendung.[171] Beispiel für Einzelverweisung: „Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden § 4 und § 8 des zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossenen Manteltarifvertrags Anwendung.“ |
• | Gleiches gilt richtigerweise bei der Teilverweisung auf abgegrenzte Regelungskomplexe eines Tarifvertrags.[172] Beispiel für Teilverweisung: „Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften über den Urlaubsanspruch des zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossenen Manteltarifvertrags Anwendung.“ |
Klausurhinweis:
Details können von Examenskandidaten kaum erwartet werden.