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4. Bereichsausnahme für Kollektivvereinbarungen, § 310 IV 1 BGB

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Gemäß § 310 IV 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB insgesamt keine Anwendung auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Es wäre also grob falsch, eine tarifliche Regelung anhand von z.B. § 307 I BGB zu messen.

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Fraglich ist, ob die Bereichsausnahme auch Anwendung findet, wenn der Tarifvertrag nicht normativ kraft Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft gilt (§§ 4 I, 3 I TVG), sondern nur aufgrund einer Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag. Hier ist richtigerweise zu unterscheiden:

Bei einer Globalbezugnahme, d.h. einer Verweisung auf den gesamten Tarifvertrag, ist § 310 IV 1 BGB anwendbar, die in Bezug genommenen Regelungen sind also ebenfalls nicht kontrollierbar.[170] Beispiel für eine Globalbezugnahme: „Der zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossene Manteltarifvertrag ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar.“
Umgekehrt unterliegen Klauseln, die per bloßer Einzelverweisung, also einer Verweisung auf ausgewählte, bestimmte einzelne Klauseln des Tarifvertrags, in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden, einer vollständigen, „normalen“ AGB-Kontrolle, § 310 IV 1 BGB findet also keine Anwendung.[171] Beispiel für Einzelverweisung: „Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden § 4 und § 8 des zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossenen Manteltarifvertrags Anwendung.“
Gleiches gilt richtigerweise bei der Teilverweisung auf abgegrenzte Regelungskomplexe eines Tarifvertrags.[172] Beispiel für Teilverweisung: „Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften über den Urlaubsanspruch des zwischen Arbeitgeberverband x und Gewerkschaft y am 5.7.2017 geschlossenen Manteltarifvertrags Anwendung.“

Klausurhinweis:

Details können von Examenskandidaten kaum erwartet werden.

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