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bb) Kausalität
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Zu beachten ist, dass jeder Anfechtungsgrund Kausalität voraussetzt. Irrte der Arbeitgeber z.B. über eine Vorstrafe des Bewerbers, so kann er nicht anfechten, wenn er ihn auch bei deren Kenntnis eingestellt hätte.[123] Gleiches gilt, wenn der Bewerber den Arbeitgeber zwar arglistig und widerrechtlich täuschte, dies für den Vertragsschluss aber nicht einmal mitursächlich war.[124]