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dd) Ausschluss der Anfechtung nach § 144 BGB
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Die Anfechtung scheidet aus, wenn der Arbeitgeber das anfechtbare Arbeitsverhältnis bestätigt, § 144 I BGB. Dies setzt voraus, dass er Kenntnis von (allen) Anfechtungsgründen hat oder zumindest mit ihnen rechnet und durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung zunächst zu verstehen gibt, dennoch am Arbeitsverhältnis festhalten zu wollen.[127] Ändert er später seine Meinung (z.B. weil ein Kunde ebenfalls „Wind“ vom Anfechtungsgrund erhält und empört reagiert), so ist der Weg über die §§ 119 ff. BGB versperrt, es bleibt ggf. nur eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.