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3. Einbeziehungskontrolle

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AGB werden nach § 305 II, III BGB an sich nur bei Beachtung der dort genannten Voraussetzungen Vertragsbestandteil. Für Arbeitsverträge entbindet aber § 310 IV 2 Hs. 2 BGB von diesen Anforderungen, für ihre Einbeziehung ist daher nur eine darauf gerichtete Einigung nach §§ 145 ff. BGB nötig.

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Auch in Arbeitsverträgen gilt aber § 305c I BGB, nach dem überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Da der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag (Rn. 210) ist, findet diese Vorschrift gemäß § 310 III Nr. 2 BGB regelmäßig auch Anwendung, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung vorgesehen ist. Der für § 305c I BGB erforderliche Überrumpelungseffekt kann sich aus dem ungewöhnlichen Inhalt einer Abrede oder dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben. Maßgebend sind dabei stets die Einzelfallumstände.

Beispiele:

(1) Inhaltlich überraschend ist z.B. die Aufnahme einer mündlich nicht abgesprochenen Befristung des Arbeitsvertrags[164] oder die Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsvertrags in einer als bloßer Änderungsvertrag konzipierten Zusatzabrede.[165] (2) Nicht inhaltlich überraschend sind dagegen z.B. Ausschlussfristen,[166] Bezugnahmeklauseln auf einschlägige Tarifverträge[167] oder die Pauschalabgeltung von Überstunden.[168] (3) Gerade bei den unter (2) genannten Klauseln kann sich der Überraschungseffekt aber aus der äußeren Gestaltung des Vertrags ergeben, insb., wenn sie unter einer irreführenden (z.B. Vertragsstrafenregelung im Kapitel „Urlaub“) oder nichtssagenden Überschrift (z.B. „Sonstiges“) „versteckt“ werden.[169]

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Schließlich gilt auch bei Arbeitsverträgen § 305b BGB, nach dem individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben.

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