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cc) Anfechtungsfrist

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Bei einer Anfechtung nach § 123 BGB gilt ohne Modifikationen die Anfechtungsfrist des § 124 BGB. Für die bei einer Anfechtung nach § 119 BGB geltende Anfechtungsfrist von § 121 I 1 BGB zieht das BAG für die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ aber die Wertung des § 626 II BGB als Höchstgrenze heran. Die Anfechtung kann also nur unverzüglich sein, wenn sie spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach denen der Anfechtungsberechtigte von dem zur Anfechtung berechtigenden Umstand Kenntnis erlangt, dem Anfechtungsgegner zugeht;[125] nach den Umständen des Einzelfalls kann die Frist aber auch schon früher enden.[126]

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In Fall 5 sind die Anfechtungsfristen aus § 124 I, III BGB noch nicht abgelaufen, insb. ist die 10-jährige Höchstfrist gewahrt. (Fortsetzung Rn. 184)

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