Читать книгу Arbeitsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 119

I. Grundsatz

Оглавление

194

Wie im übrigen Zivilrecht, so gilt auch im Arbeitsrecht für beide potenziellen Vertragspartner zunächst Vertragsabschlussfreiheit: Ob überhaupt und mit wem ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, entscheidet jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber eigenständig.[143] Das folgt nicht nur einfachgesetzlich aus § 105 S. 1 GewO, sondern letztlich aus der jeweils durch Art. 12 I GG geschützten Berufs- bzw. Unternehmerfreiheit.[144] Es existiert daher kein allgemeiner individueller Anspruch eines Bewerbers gegen einen Arbeitgeber auf Arbeit.[145] Allerdings unterliegt die Vertragsabschlussfreiheit im Arbeitsrecht einigen Einschränkungen:

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › D. Beschränkungen der Vertragsabschlussfreiheit › II. Gesetzlich „aufgedrängte“ Arbeitsverhältnisse

Arbeitsrecht

Подняться наверх