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II. Gesetzlich „aufgedrängte“ Arbeitsverhältnisse

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In drei Fällen geht das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Anordnung unabhängig vom Wissen oder Wollen der Betroffenen auf einen anderen Vertragspartner über:

Wird ein Betrieb z.B. verkauft und kommt es deshalb zu einem identitätswahrenden Betriebsübergang auf einen neuen Inhaber, so gehen die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb Beschäftigten nach § 613a I 1 BGB auf den Erwerber über, unabhängig davon, ob dies dem Willen der Beteiligten entspricht. Zum Schutz der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers – dem nicht einfach ein neuer Arbeitgeber ohne oder sogar gegen seinen Willen aufgedrängt werden soll – sieht § 613a VI BGB allerdings ein Widerspruchsrecht vor, mittels dessen er diesen Vertragsübergang verhindern kann (zum Betriebsübergang vgl. ausf. Rn. 1265 ff.).
Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht der Arbeitsvertrag zwar grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Verleiher (zur Arbeitnehmerüberlassung vgl. Rn. 55 ff.). Fehlt dem Verleiher aber die notwendige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wurde die Arbeitnehmerüberlassung nicht als solche bezeichnet oder überschritt sie die Höchstdauer von 18 Monaten, so ist der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Verleiher unwirksam (§ 9 I Nr. 1, 1a, 1b AÜG) und es gilt gemäß § 10 I 1 AÜG kraft gesetzlicher Fiktion stattdessen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen. Wiederum zum Schutz der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers hat dieser aber die Möglichkeit, den Eintritt dieser Rechtsfolgen über eine sog. Festhaltenserklärung zu verhindern (vgl. § 9 I Nr. 1 Hs. 2, 1a, 1b AÜG).
Beim Tod des Arbeitgebers treten regelmäßig dessen Erben in das Arbeitsverhältnis nach §§ 1922, 1967 BGB ein (näher Rn. 1142).

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › D. Beschränkungen der Vertragsabschlussfreiheit › III. Einstellungsgebote

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