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2. Vorliegen von AGB

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Auch im Arbeitsrecht gilt die Legaldefinition von AGB in § 305 I BGB mit ihren dort aufgestellten Voraussetzungen; es sei daher insoweit auf entsprechende Schuldrechtslehrbücher verwiesen.[158] Hinzuweisen ist darauf, dass – anders als bei Vertragsschlüssen über alltägliche Geschäfte (z.B. im Internet) – der Arbeitnehmer zwar den Vertrag und seine Bedingungen oft vor Unterschrift genau(er) durchforsten dürfte, ein individuelles, der Annahme von AGB entgegenstehendes Aushandeln nach § 305 I 3 BGB aber dennoch meist nicht vorliegt, weil es an der dafür erforderlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, die vorgelegten Bedingungen ernsthaft zur Disposition zu stellen,[159] fehlen wird.[160] Zu beachten ist weiter, dass der Arbeitnehmer nach zutreffender h.M. beim Abschluss arbeitsrechtlicher Verträge Verbraucher (§ 13 BGB, s. Rn. 40) und der Arbeitgeber – jedenfalls in der Regel – Unternehmer (§ 14 BGB, s. Rn. 64) ist, so dass ein Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 III BGB vorliegt. Das hat im Kontext von § 305 I BGB zwei Konsequenzen:

In Bezug auf das Erfordernis des „Stellens“ der vorformulierten Vertragsbedingungen fingiert § 310 III Nr. 1 BGB, dass sie als vom Arbeitgeber gestellt gelten, es sei denn, dass sie vom Arbeitnehmer in den Vertrag eingeführt wurden. Praktische Bedeutung hat das nur selten, da die Vertragsbedingungen meist ohnehin unstrittig vom Arbeitgeber vorgegeben werden; relevant wird Nr. 1 v.a., wenn der Vorschlag von einem neutralen Dritten oder beiden Vertragsparteien gemeinsam erfolgt.[161]
§ 305 I BGB verlangt, dass die vorformulierten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen.[162] Das wird angenommen, wenn ihre mindestens dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.[163] Hingegen genügt es für die Anwendbarkeit der §§ 305c II, 306, 307-309 BGB gemäß § 310 III Nr. 2 BGB, dass nur eine einmalige Verwendung geplant ist, soweit der Verbraucher auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das hat für das Arbeitsrecht gravierende Konsequenzen. Weil Arbeitsverträge meist vom Arbeitgeber vorgegeben werden, unterliegt die weit überwiegende Vielzahl arbeitsvertraglicher Absprachen der AGB-Kontrolle!

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Das zeigt Fall 8: Die Tatsache, dass der von P entworfene Arbeitsvertrag ausschließlich gegenüber der S verwendet werden soll, ändert nichts an der Anwendbarkeit der §§ 305c II, 306, 307–309 BGB.

Hinweis:

§ 310 III Nr. 2 BGB ist also der „Hebel“, mit dem Sie in der Klausur fast immer in die AGB-Kontrolle gelangen! Übersehen Sie dabei aber nicht, dass die Norm voraussetzt, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also in mündlichen Verhandlungen über die Fassung jeder einzelnen Klausel, eröffnet auch § 310 III Nr. 2 BGB nicht den Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle!

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