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IV. Einstellungsverbote; Beschäftigungsverbote

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Gewissermaßen das Gegenstück zu den Einstellungsgeboten stellen Einstellungsverbote dar. Sie verbieten bereits den Abschluss des Arbeitsvertrags, bei einem Verstoß ist dieser unwirksam. Das geschieht z.T. durch tarifliche Besetzungsverbote. Andere entnehmen §§ 2, 5 I JArbSchG ein Einstellungsverbot i.d.S.; nach hier vertretener Auffassung handelt es sich hingegen nur um ein Beschäftigungsverbot (s. Rn. 162).

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Anders als Einstellungsverbote untersagen Beschäftigungsverbote nicht den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern allein die (spätere) tatsächliche Beschäftigung. Beispiele hierfür sind die in §§ 3 ff. MuSchG geregelten Beschäftigungsverbote für werdende Mütter. Gleiches gilt in der Regel bei der Beschäftigung eines Ausländers, dem die notwendige Aufenthaltserlaubnis fehlt[149] oder einem Arzt ohne Approbation.

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › E. Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht

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