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c) Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

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Scheitert die Klausel nicht an §§ 309, 308 BGB, so ist auf § 307 BGB zurückzugreifen, wobei aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes zunächst Abs. 2 zu prüfen und nur, wenn dieser nicht eingreift, auf die Generalnorm des Abs. 1 S. 1 einzugehen ist. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten können unschwer bei der Feststellung der „unangemessenen Benachteiligung“ berücksichtigt werden.

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Gerade in der Rechtsprechung des BAG spielt neben der inhaltlichen Kontrolle nach § 307 II, I 1 BGB auch die Transparenzkontrolle gemäß § 307 I 2 BGB – die auch für Leistungsbeschreibungen und Preisabreden gilt, § 307 III 2 BGB (!) – eine große Rolle. Aus diesem Grund hat das Gericht viele Absprachen für unwirksam erklärt bzw. (wesentlich) strengere Vorgaben dafür aufgestellt (z.B. bei Freiwilligkeitsvorbehalten[177], Vertragsstrafenabsprachen[178] oder Schriftformklauseln[179]). Das Transparenzgebot verlangt, dass die Klausel im Rahmen des Möglichen sowie rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner so klar und präzise wie möglich umschreibt.[180]

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Da der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag ist (Rn. 210), ist bei der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 310 III Nr. 3 BGB zu beachten. Danach wird der im AGB-Recht normalerweise rein generell-abstrakte, typisierende Prüfungsmaßstab[181] durch einen individuell-konkreten ergänzt.[182] Zu berücksichtigen sind somit insb. persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken (z.B. Fußballstar einerseits, des Deutschen unkundiger Flüchtling anderseits), sowie die Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation (z.B. Überrumpelung im Gegensatz zu Einräumung einer angemessenen Überlegungszeit).[183] Die Einbeziehung der Umstände des konkreten Einzelfalles kann sich sowohl zugunsten wie zulasten des Arbeitnehmers auswirken: Es kann sowohl eine nach allgemeinen Maßstäben unzulässige Klausel zulässig wie umgekehrt eine eigentlich zulässige Klausel aufgrund der individuell-konkreten Betrachtung unzulässig sein.[184]

Arbeitsrecht

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