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III. Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen

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Liegt – angesichts der auch wegen § 310 III Nr. 1, 2 BGB geltenden Besonderheiten: ausnahmsweise – keine AGB, sondern eine echte Individualvereinbarung vor, scheidet eine Kontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB aus. Hier kommt zum Schutz der materiellen Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers vor einer Fremdbestimmung durch den machtüberlegenen Arbeitgeber lediglich eine Angemessenheitskontrolle anhand von § 242 BGB in Betracht.[194] Die Anforderungen sind hier aber deutlich höher als diejenigen bei § 307 I 1 BGB: Voraussetzung ist eine strukturelle Störung der Vertragsparität mit der Folge, dass der Vertrag bei einer Gesamtschau seiner Regelungen eine Seite ungewöhnlich belastet und als Ausgleich der widerstreitenden Interessen offenkundig ungeeignet ist.[195] Ist das der Fall, so ist die Regelung zwar wirksam, der Arbeitgeber kann sich aber nach Treu und Glauben nicht auf sie berufen.[196]

Hinweis:

Beachten Sie unbedingt, dass die Angemessenheits-/Billigkeitskontrolle nach § 242 BGB nur bei echten Individualvereinbarungen erfolgen darf, bei AGB sind die §§ 305 ff. BGB abschließend, ein (ergänzender) Rückgriff auf § 242 BGB ist also ausgeschlossen.[197] Da im Arbeitsrecht meist AGB vorliegen (Rn. 210), ist die Klausurrelevanz der Kontrolle nach § 242 BGB sehr überschaubar.

Weiterführende Literatur: Schubert, Claudia: Referendarexamensklausur – Arbeitsrecht: Wirbel nach der Kündigung, JuS 2008, 52; Joussen, Jacob/Husemann, Tim/Bullmann, Boris: Sandy trinkt Cola – Schwerpunktbereichsklausur, Jura 2011, 154; Stöhr, Alexander: Immer Ärger mit Gustav, JA 2013, 174; Malorny, Friederike/Richter, Barbara: Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anfechtung, Annahmeverzug, Diskriminierung und Versäumnisurteil, JuS 2017, 1196; Tillmanns, Kerstin: Klausurenkurs I, Fälle 3, 9.

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