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a) Grundlagen

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Verstößt eine arbeitsvertragliche Klausel gegen die §§ 307 ff. BGB, bestehen im Grundsatz keine Besonderheiten. Auch hier greift der Rechtsfolgenmechanismus des § 306 BGB, nach dem (1) grundsätzlich (Ausnahme § 306 III BGB) nur die betroffene Klausel unwirksam ist, der restliche Arbeitsvertrag – entgegen der Zweifelsregelung des § 139 BGB – hingegen wirksam bleibt, § 306 I BGB. Die sich durch die Unwirksamkeit der Klausel ergebende Lücke ist (2) durch Gesetzesrecht zu schließen, so dieses existiert, § 306 II BGB; anderenfalls verbleibt es bei der Lücke.

Beispiel:

Wird vereinbart, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags der notariellen Beurkundung bedarf, so verstößt das gegen § 309 Nr. 13 b) BGB. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB.

Gegenbeispiel:

Ist eine Vertragsstrafenabsprache unwirksam, so entfällt sie ersatzlos, weil das Gesetzesrecht keine Vertragsstrafe ohne Absprache kennt.

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