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6 Die Konzessionen der Obrigkeit – Inhalt der Einigungsverträge
ОглавлениеAuch wenn sich die Aufstände hinsichtlich Verlauf, Trägern, Ereignissen und Konfliktlösung unterscheiden, zeigt bereits ein flüchtiger vergleichender Blick auf die Texte der Einigungsverträge, dass der Untertanenprotest gegen das Pensionenwesen mit der Verteidigung der alten Freiheiten gegen herrschaftliche Durchdringung verknüpft worden war.303 Eine Ausnahme stellen einzig die Ereignisse in Zürich 1515 dar. Die strukturelle Ähnlichkeit der Verträge verdeutlicht die folgende Tabelle.
Tabelle 1: Einigungsverträge 1513–1516304
Der Inhalt der Einigungsverträge lässt sich grob in drei Themenbereiche zusammenfassen, die im Folgenden knapp ausgeleuchtet werden sollen: Ein Pensionenverbot sowie die Bestrafung der Pensionenempfänger und -verteiler (1), das Konsensrecht der Landschaft in Bündnisangelegenheiten (2) und schliesslich die Garantie der korporativen Freiheiten der Gemeinden (3).
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Auf der Berner, Luzerner, Solothurner und Zürcher Landschaft bestand ein breiter Konsens in der Frage nach einer harten Bestrafung der Pensionenbezüger und -verteiler. Ausserdem sollte der heimliche Geldfluss durch ein Pensionenverbot untersagt und die ungleich höhere Gewinnbeteiligung der Obrigkeiten aus dem Sold- und Pensionengeschäft abgestellt werden. Die Untertanen waren sich des engen Konnexes zwischen Pensionen und Aussenpolitik sehr genau bewusst. Entsprechend lautete die Kritik der Luzerner Ämter, dass die Obrigkeiten «mitt fürsten und herren» einzig «durch gu(o)tts gelltts und eignen nutzes willen, pu(e)ndtüss und vereinnung» abschliessen würden.305 Die Luzerner Bestimmung zielte dabei einzig auf die privaten Pensionen ab, das heisst auf die «sunndrer personen pensionen [,] mietten[,] gaben».306 Das Luzerner Verbot orientierte sich an einer Berner Ordnung, die einige Tage zuvor während der Könizer Unruhen erlassen worden war: «lutt einer ordnung unnd geschrifft, so unnser lieben eidtgno(sse)n von Bernn, ouch uff sich genomen». Der Zürcher Mailänderbrief von 1516 wiederholte eine bestehende Pensionenbestimmung, die vorschrieb, dass «kein sondre person […] von niemans überal kein pension, provision, gnad, dienstgelt, miet, gab noch schenki, wie das namen haben möcht, zu(o) irem nutz nit nemen noch empfachen söll, heimlich noch offenlich, in kein wyss noch weg».307 In Solothurn kam es dagegen zu keinem Verbot der Privatpensionen. Trotz Bestrafung der fehlbaren Räte liessen sich die Solothurner Untertanen nicht auf ein von oben angestossenes Pensionenverbot ein und forderten es offensichtlich auch während der Einigungsverhandlungen nicht.308 Der Bezug von öffentlichen Pensionen wurde in keinem der Orte infrage gestellt.
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In Bern wurde die Mitsprache der Landschaft in Bündnisangelegenheiten institutionell verankert. In aussenpolitischen Fragen sollte künftig ein möglichst breiter Konsens zwischen Stadt und Land erreicht werden. Bern verpflichtete sich dazu, «hinfu(e)r mit niemant kein pu(e)ntnu(e)ss, noch einung, darin dan hilf ervordret wurde, anzenemen anders, dan mit der iren von stat und land gmeiner botschaften biwesen, und der selben geha(e)ptem rat.»309 Mit dieser Klausel wurde in der Aarestadt eine bereits gängige politische Praxis (Ämteranfragen) rechtlich abgesichert.310 Für Luzern war die Einmischung der Untertanen in die Bündnispolitik dagegen neu. Die Ämter begehrten im Vertrag vom 21. Juli, dass «söllich pu(e)ndtnüss[,] einungen unnd da by die pensionen, und den eignen nutz, dar umm söllich pünndtnüssen, und einungen gemacht werden abzestellen» seien.311 Die Ämter positionierten sich damit, so von Segesser, «als die Gesammtheit der Unterthanen der Obrigkeit gegenüber als ein gesondertes Subject von Rechten» und verlangten «als solches die Theilnahme an der Entscheidung über Krieg und Frieden, einem wesentlichen Attribute der Hoheit».312 In Luzern wurde den Untertanen mit dieser Klausel zwar keine institutionalisierte Mitsprache in bündnispolitischen Belangen eingeräumt, doch wurde der Abschluss von Soldallianzen mehr oder weniger verunmöglicht und die alleinige Entscheidungsgewalt der Obrigkeit über Krieg und Frieden stark relativiert.313 Obwohl sich die Forderung der Landschaft nach einer Mitsprache in Bündnisfragen nur in zwei Orten in konkreten Bestimmungen niederschlug, entsprach das Begehren nach einer aussenpolitischen Partizipation vermutlich einem generellen Bedürfnis der Untertanen in den untersuchten Gebieten. So äusserten die Zürcher Untertanen im Anbringen vom Jahr 1513 die Bitte an die Obrigkeit, «den herren und frömbden kriegen müssig zu(o) gand, so vestest man könn und möge.»314 Doch gelang es dem Rat, das Begehren abzuweisen, indem er erklärte, man habe «sich von andern Eidtgnossen nit können sündern».315 Erst mit den Kappelerbriefen, knapp zwanzig Jahre später, sah man sich schliesslich auch in Zürich gezwungen, den Vogteien und Ämtern ebenfalls eine institutionalisierte Mitsprache in Bündnisfragen einzuräumen.316
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In allen vier Orten wurde die verfassungsmässige Begrenzung der städtischen Landesherrschaft thematisiert. Die Aufständischen wehrten sich gegen den wachsenden Herrschaftsanspruch entgegen den althergebrachten Freiheiten und Rechten der Gemeinden. In Bern, Luzern und Solothurn wurden aus diesem Grund Freiheitsbriefe für die Gemeinden ausgestellt. So erhielten in Luzern Willisau und Entlebuch vertragliche Zusicherungen, 317 während es in Bern vor allem die Oberländer Gemeinden waren, die nachdrücklich auf ihre althergebrachten korporativen Freiheiten pochten. Allein für das Obersimmental wurden vier Urkunden ausgestellt, und schon im Juli 1513 erreichte die Gemeinde die Zusage, dass den Beschwerden gegen die «nüwen zusa(e)tze» ihres alten Landrechts entsprochen würde.318
Am weitesten ging die Klärung der Stadt-Land-Beziehung in Solothurn. Dort stand neben dem Burgrecht, dem Gerichts-, Steuer- und Jagdwesen auch die Frage nach der Ablösung der Leibeigenschaft zur Debatte.319 Die Solothurner Untertanen erhoben damit als einzige eine Forderung, die nicht mit dem alten Recht, das seit den Arbeiten von Günther Franz als definitorisches Merkmal des bäuerlichen Widerstands im Spätmittelalter gilt, 320 zu legitimieren war. Die wirtschaftliche Last, mit der die Leibeigenschaft um 1500 primär verbunden war, sollte aufgehoben werden. Im Unterschied zu Solothurn besass die Leibeigenschaft in den anderen Orten keine nennenswerte Bedeutung mehr.321 Mit Verweis auf ihre Nachbarn forderten die solothurnischen Untertanen deshalb, ihre Herren «wellent die eigenlut so in iren hauchen vnnd nidren gerichten gesessen sind geben abzelo(e)sen vnnd halten wie min hernn von Bernn gemacht hant mit iren eignen luten in der herschafft Bipp der burgrechtz vnd eigenschafft halb».322 Im Verlauf der Aufstände erreichten sie schliesslich, dass die Ablösungssumme der Leibeigenschaft bindend festgelegt wurde.323
In Zürich verzichteten die Untertanen auf die Ausstellung von vertraglichen Zusicherungen. Das Verhältnis zwischen Stadt und Land war seit den Waldmannschen Spruchbriefen aus dem Jahr 1489 weitgehend geklärt.324 Dennoch erachtete man es als notwendig, die Obrigkeiten im Mailänderbrief – sozusagen als regulatorischer Nachschub zu den Spruchbriefen – pauschal auf die Achtung des alten Herkommens zu verpflichten.325
Weder in Bern, Luzern, Solothurn noch in Zürich liess es der Rat auf eine militärische Kraftprobe ankommen. Vielmehr zeigten sich die Obrigkeiten zu weitgehenden Konzessionen bereit. Denn auch wenn die Aufständischen die obrigkeitlichen Kompetenzen (Aussenpolitik) teilweise stark infrage stellten, verzichteten sie darauf, grundlegende Reformen des politischen Systems einzufordern. Möglicherweise erschwerte auch die stark variierende Rechtsstellung der einzelnen Gemeinden die gemeinsame Formulierung eines weitergehenden politischen Programms. Da sich die Gemeinden mit der Durchsetzung ihrer partikularen Positionen begnügten, 326 blieb der Herrschaftsanspruch der Städte über ihr Territorium in der Folge weitgehend unangefochten. So sollten beispielsweise die Luzerner Ämter nach dem Wortlaut der Einigung «den eid so sy jarlichen jren herren, unnsern eidtgno(ssen) von Lucern swerrent trülich halltten».327 Das Vorgehen der luzernischen, bernischen, solothurnischen und zürcherischen Gemeinden während der Pensionenunruhen widerspricht somit der Beobachtung Peter Blickles, dass ländliche Gemeinden in Konfliktlagen dazu tendieren, die autonomen Bereiche institutionell mit der Forderung nach einer territorialen Repräsentation (Landstandschaft) weiter abzusichern.328 Für die Schweizer Geschichte stellt dieser Befund zu den Pensionenunruhen indessen keine Ausnahme dar, denn kommunale Staaten beziehungsweise Republiken kennen im Unterschied zu Fürstentümern und Monarchien allgemein keine ständische Repräsentation.
1513–1516 wurde die Verfassung nicht infrage gestellt.329 Vielmehr verknüpften die Einigungsverträge den Anspruch der Gemeinden auf ihre althergebrachten Freiheiten mit den massiven Verteilungsungerechtigkeiten der Einkünfte und der Lasten zwischen den obrigkeitlichen Pensionären einerseits und der reislaufenden Bevölkerung andererseits, die ihr Leben gegen vergleichsweise geringes Geld in Italien aufs Spiel setzte. Exemplarisch beklagt der Einigungsvertrag von Luzern vom 21. Juli 1513 deshalb, «wie ein zitt daher, unnd je lennger jemer iren herren unnd obern, mitt fürsten und herren durch gu(o)tts gelltts und eignen nutzes willen, pu(e)ntüss und vereinnung darhar kommen, das man den selben hillfflich sin, und zu(o) zitten krigen müssent, sy die iren da hin schicken, das sy umm ir su(e)n fru(e)nnde unnd ander lu(e)tt kommen».330 Den höchsten Blutzoll hatten die Untertanen zu entrichten, wobei das Zitat die Perspektive der Väter widerspiegelt, die ihre Söhne (also ihre Erben und Arbeitskräfte) in den Solddiensten verloren.331