Читать книгу Vertragsmanagement im Projektgeschäft - Ralf Budde - Страница 29
Vollstrecken von Urteilen und Schiedssprüchen
ОглавлениеDas Urteil eines Gerichts oder auch Schiedsgerichts ist bei inländischen Verfahren sofort vollstreckbar. Bei einem ausländischen Verfahren wird normalerweise der Anspruch auf Konformität mit den jeweils zugrunde liegenden rechtsstaatlichen Prinzipien und Regeln durch ein inländisches Gericht geprüft. Erst wenn das inländische Gericht den Anspruch anerkennt, ist dieser vollstreckbar. Sofern staatsrechtliche Verträge (z.B. innerhalb der EU) existieren, entfällt diese Prüfung. Wenn die andere Partei aus einem Land kommt, dass die Vollstreckung von Ansprüchen eher behindert oder auch die Konventionen zur Regelung gegenseitiger Ansprüche bisher nicht unterzeichnet hat, ist die Vereinbarung von Schiedsklauseln oft nicht hilfreich, um den eigenen Anspruch tatsächlich durchsetzen zu können.
Wichtig ist, dass die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch die Gerichte des Heimatstaates des Vertragspartners gewährleistet sind. Diese Frage und auch die der Auswahl einer geeigneten Schiedsgerichtsbarkeit sollte vor der Aufnahme einer bindenden Schiedsklausel in den Vertrag geklärt werden. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist Gegenstand des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist der bedeutendste Staatsvertrag auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, enthält aber auch Anforderungen z.B. an die Form von Schiedsklauseln. Das NYÜ regelt die möglichen Gründe für eine Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Art. V. Mögliche Ablehnungsgründe sind z.B. eine unwirksame Schiedsvereinbarung, fehlendes rechtliches Gehör oder eine fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Das NYÜ ist staatsvertragsautonom, also nicht im Lichte einer bestimmten Rechtsordnung auszulegen. Vielmehr sind Urteile und Literatur heranzuziehen, die sich konkret mit dem NYÜ befassen. Dabei sollten unbedingt Urteile und Literatur aus verschiedenen Rechtssystemen herangezogen werden, um zu vermeiden, dass die Begriffe des NYÜ unbewusst doch aus dem eigenen (nationalen) Rechtsverständnis heraus ausgelegt werden.