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Gerichtsverfahren Gerichte in Deutschland

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Ordentliche Gerichte

Die Ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland ist 4-stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt den Bundesgerichtshof (BGH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Träger des Bundesgerichtshofs ist der Bund. Es ergibt sich damit folgendes Bild der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

 Bundesgerichtshof

 Oberlandesgerichte

 Landgerichte

 Amtsgerichte

Da das Grundgesetz dem Bund nur das Recht für die Errichtung des Bundesgerichtshofs gibt, liegen die Oberlandesgerichte, die Landgerichte und die Amtsgerichte in der Trägerschaft der Bundes-Länder. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Strafsachen, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) und alle Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu zählen vor allem:

 Grundbuchsachen

 Registersachen

 Vormundschaftssachen

 Nachlass-Sachen

 Personenstandssachen

 Wohnungseigentumssachen

Die Strafsachen und die Zivilsachen gehören in erster Instanz vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht, während die Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer beim Amtsgericht beginnen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundesarbeitsgerichts ist der Bund. Neben dem Bundesarbeitsgericht gibt es auch noch die Landesarbeitsgerichte (LAG) und die Arbeitsgerichte (ArbG). Die Landesarbeitsgerichte und die Arbeitsgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Arbeitsgerichtsbarkeit:

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