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Prozessführung in Deutschland

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Der Zivilprozess ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, nach dem die Zivilgerichte arbeiten. Das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht sowie in letzter Instanz der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte nennt man "ordentliche Gerichte". Hier werden (u.a.) alle privatrechtlichen Streitigkeiten abgehandelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wie Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer usw.

Zivilprozesse beginnen beim Amtsgericht oder beim Landgericht. Das Amtsgericht ist zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000,-- € und unabhängig vom Streitwert z.B. für alle Familiensachen und für Streit um Mietwohnungen.

Örtliche Zuständigkeit

Regelmäßig kann man eine Klage bei dem Gericht erheben, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist (dem so genannten "allgemeinen Gerichtsstand"). Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand gilt, der im Vertrag vereinbart wurde. Besonders wichtig ist dabei § 29a der Zivilprozessordnung (ZPO): Danach sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Klageerhebung und Mahnbescheid

Wer einen Geldanspruch gegen einen anderen durchsetzen will, erhebt eine Klage oder beantragt einen Mahnbescheid.

Der Mahnbescheid

Mit dem Mahnbescheid kann man Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geltend machen. Man beantragt ihn mit einem in Schreibwarenläden erhältlichen vorgeschriebenen Formular bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht prüft die Forderung inhaltlich nicht. Wehrt sich derjenige, gegen den sich der Mahnbescheid richtet, nicht, so kann anschließend ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen werden. Er hat eine dem Urteil vergleichbare Wirkung. Man kann aus ihm die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die Klage

Was in einer Klage stehen muss, wird geregelt in § 253 ZPO. Die Klage muss unter anderem den genauen Namen und die genaue Anschrift des Klägers und des Beklagten enthalten und das angerufene Gericht bezeichnen (z.B. Amtsgericht Frankfurt). Weiter muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was also das Gericht dem Kläger zusprechen soll. Außerdem muss der Kläger vollständig und nachvollziehbar schildern, welche Tatsachen seiner Forderung zu Grunde liegen.

Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens

Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im Einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.B. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss - anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat.

Die mündliche Verhandlung

In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden. Ladungen des Gerichts zur mündlichen Verhandlung muss man befolgen. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen. Die Einzelheiten dazu werden mit der Ladung mitgeteilt. Auch wer einen Anwalt hat, sollte zur Klärung plötzlich auftretender Fragen mit zum Gericht gehen. Wenn das Gericht ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen will, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Vergleich

In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht auch der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (einem so genannten Vergleich) zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht - oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil. Man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein besonderer Vorteil liegt darin, dass man in einem Vergleich nicht nur den Streit beilegen, sondern auch andere Punkte mit regeln kann. Dies sind z.B. Zahlungsmodalitäten oder sonstige Gegenleistungen, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, den beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern.

Beweisaufnahme

Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den so genannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen, ein Sachverständigengutachten eingeholt, Urkunde eingesehen usw. Sachverständige sind meist freiberuflich tätige Privatpersonen, die dem Gericht ihre besondere Sachkunde für den einzelnen Fall zur Verfügung stellen und dafür nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt werden. Sie müssen als Helfer der Richter unparteiisch sein. Urkunde, also z.B. Schriftstücke oder Zeichnungen, die für den Fall eine Rolle spielen, müssen im Original vorgelegt werden.

Stellung des Zeugen bei Gericht

Wenn es für die gerichtliche Entscheidung auf die Vernehmung von Zeugen ankommt, werden die hierzu benötigten Zeugen geladen. Deren Anschriften müssen die Parteien mitteilen. Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen und haben nur in bestimmten Ausnahmefällen ein Aussageverweigerungsrecht, z.B. wenn sie mit Kläger oder Beklagtem verwandt sind. Darauf wird der Richter sie hinweisen. Zeugen müssen die Wahrheit sagen, sonst begehen sie eine Straftat.

Ist man als Zeuge geladen und kann aus wichtigem Grund nicht zu dem Termin erscheinen (gebuchter Urlaub, Bettlägerigkeit, zwingende andere Termine,...), sollte man dies im eigenen Interesse sofort dem Gericht mitteilen und geeignete Belege (Reisebuchung, Attest) beifügen. Damit möglichst nicht noch eine weitere Terminverlegung erforderlich wird, sollte man auch mitteilen, wann die Verhinderung (Reise usw.) beendet sein wird. Befindet man sich zum Terminzeitpunkt an einem anderen Ort als dem, wo man die Ladung zugestellt bekommen hat, sollte man das dem Gericht mitteilen. Die erhöhten Fahrtkosten werden sonst eventuell nicht erstattet.

Zeugen, die unentschuldigt nicht erscheinen, kann ein empfindliches Ordnungsgeld und die durch das Fernbleiben im Termin entstandenen Kosten auferlegt werden. Notfalls kann der Zeuge zwangsweise zu einem neuen Termin vorgeführt werden. Zeugen vor Gericht sind zur Wahrheit verpflichtet. Falschaussagen vor Gericht sind strafbar. Die Zeugenvernehmung besteht in der Regel aus einer Belehrung durch das Gericht, der Vernehmung zur Person (Name, Alter, Beruf, Anschrift) und der Vernehmung zur Sache. Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall, maximal aber 13,- EURO pro Stunde. Darüber hinaus können notwendige Fahrkosten und sonstige notwendige Aufwendungen erstattet werden.

Urteil

Wenn es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt. Wer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint (oder wer die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige versäumt), kann den Prozess durch ein "Versäumnisurteil" verlieren - gegen dieses Versäumnisurteil kann man allerdings innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und das Verfahren geht dort weiter, wo es sich ohne das Versäumnisurteil befinden würde. In diesem Falle wird das Gericht weiter verhandeln (§ 342 ZPO) und über die Aufrechterhaltung des ersten Versäumnisurteils oder dessen Aufhebung entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann die Berufung zulässig, wenn die Berufungsvoraussetzungen gegeben sind. Wer nach dem Einspruch und der daraufhin angesetzten Verhandlung zum zweiten Mal nicht kommt und keinen Vertreter schickt, kann den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (so genanntes 2. Versäumnisurteil).

Wer als Beklagter einsieht, dass die Forderung des Klägers zu Recht besteht, kann eine "Anerkenntnis" abgeben: er wird dann im Wege eines "Anerkenntnisurteils" verurteilt: das Urteil wird nicht begründet, ist nicht anfechtbar und kostet weniger.

Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts kann man regelmäßig dann innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Berufung einlegen, wenn man in einer Höhe von mehr als 600,-- € verloren hat. Hierfür ist auf jeden Fall die Hilfe eines Anwaltes erforderlich.

Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens

Im Idealfall hat nicht nur das Gericht den Rechtsstreit entschieden oder beigelegt, sondern die Parteien erfüllen anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und vollständig. Wenn die unterlegene Seite ihre Pflichten nicht freiwillig erfüllt, kann man aus dem Urteil oder dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Urteil und Vergleich sind so genannte vollstreckbare Titel.

Kosten

Wenn man eine Klage erheben will, so sind die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwaltes zunächst vorzustrecken. Bevor der "Gerichtskostenvorschuss" nicht eingezahlt ist, wird die Klage nur zugestellt. Eine Verjährung wird unterbrochen, wenn man das ausdrücklich beantragt und seinen Antrag begründet. Zum Gerichtskostenvorschuss hinzu kommen die Auslagen für Zeugen oder Sachverständige, die man benennt - wenn das Gericht sie vernimmt. Ein Anwalt könnte außerdem einen Vorschuss auf seine Gebühren (Die Abrechnung erfolgt regelmäßig gemäß BRAGO oder gemäß Einzelvereinbarung) verlangen. Die Kosten muss letztlich diejenige Partei tragen, die den Prozess verliert. Sehr oft aber gewinnen beide Parteien teilweise. In diesem Fall werden die Kosten entsprechend geteilt. Die Anwaltskosten lt. BRAGO beruhen immer auf dem Streitwert. Jedem Streitwert ist eine Gebühr (10/10) zugeordnet. Für jeden anwaltlichen Leistungsbereich fällt diese Gebühr in einem Teilwert an. Die BRAGO teilt die Grundgebühr immer in 'Zehntel' ein. (z.B. 2/10, 5/10, 13/10) Die so abgestuften Posten werden addiert und ergeben die Gesamtkosten. Zu diesen Kosten werden evtl. Gerichtsgebühren, Auslagen (Telefon, Kopien, Fahrtkosten...) addiert. Erbrachte Dienstleistungen werden nicht doppelt berechnet. Schwierig ist grundsätzlich die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen und die Ermittlung des Streitwertes.

Prozessführung in Großbritannien und Wales

(Umfangreiche Informationen finden sich unter der Adresse http://www.legalservices.gov.uk/ Die offizielle Website des „department of constitutional affairs“ findet sich unter http://www.dca.gov.uk/ [Stand: 2020])

Ein Gerichtsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass folgende Dokumente bei Gericht eingereicht werden:

 eine Klageschrift (Claim Form), die über den Streitwert und die Art Ihrer Klage Auskunft gibt und

 eine Klagebegründung (Particulars of Claim), die den Hintergrund der Klage und die relevanten Fakten darstellt. Ferner müssen die Grundlage für das Klagebegehren und die Höhe der behaupteten Forderung bzw. ein anderes Klageziel angeben werden.

Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Eingang der Klage der anderen Partei zugestellt werden.

Wenn der Beklagte sich gegen die Klage mittels einer Klageerwiderung verteidigen möchte, muss er folgende Schritte unternehmen:

ein Formular bei Gericht einreichen, in dem der Beklagte die Zustellung bestätigt und anzeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen (Acknowledgement of Service form); dies muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Klage an ihn geschehen; und/oder

dem Kläger eine Klageerwiderung zustellen, in der er die Gründe dafür angibt, warum er sich dem Klagebegehren widersetzt; dies muss der Beklagte grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung der Klageschrift tun.

Hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht wie oben erwähnt durch ein "Acknowledgement of Service form" angezeigt, muss er seine Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen nach Klagezustellung dem Kläger zustellen.

Anfechtung der gerichtlichen Zuständigkeit

Der Beklagte kann die Zuständigkeit des Gerichts anfechten, wenn der Rechtsstreit einen internationalen Bezug aufweist, so dass er argumentiert, dass die Gerichte eines anderen Landes zuständig seien oder dass die Parteien eine bindende Vereinbarung darüber getroffen haben, den Streit vor einem Schiedsgericht schlichten zu wollen. Ist dieser Punkt zwischen den Parteien umstritten, wird das Gericht, üblicherweise in einem besonderen Termin, die Streitfrage entscheiden.

Der Weg zur Gerichtsverhandlung

Ist die Klageerwiderung bei Gericht eingereicht, sendet das Gericht beiden Seiten besondere Fragebögen zu (Allocation Questionnaires) und setzt eine Frist für deren Rücksendung an das Gericht. "Allocation" bedeutet, dass der Richter den Rechtsstreit zunächst einer bestimmten Verfahrensart zuweist. Sobald das Gericht den ausgefüllten Fragebogen erhält oder wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, weist es den Fall folgenden möglichen Verfahrensarten zu:

 dem "Small Claims Track" (gewöhnlich für Fälle mit einem Streitwert bis £ 5.000,00);

 dem "Fast Track" (gewöhnlich für Fälle mit einem Streitwert von £ 5.000,00 bis £ 15.000,00); oder

 dem "Multi-Track" (gewöhnlich für Fälle mit einem Streitwert über £ 15.000,00 oder für Fälle von besonderer Komplexität).

Der finanzielle Wert der Klage ist der Hauptgesichtspunkt bei der Entscheidung über die richtige Verfahrensart. Das Gericht berücksichtigt aber auch andere Faktoren wie z.B. die Vielschichtigkeit der Streitfragen, den Wert einer möglichen Widerklage und die Menge an Zeugenbeweisen, die erforderlich sein könnten.

Die genauen Verfahrensschritte hängen davon ab, welchen "Track" das Gericht wählt, von welcher Art und welchem Wert die Klage ist und wie das Gericht an die Sache herangeht. Dennoch gibt es einige Verfahrensschritte, die für die meisten Prozesse typisch sind.

"Disclosure"

Jede Partei gibt der anderen darüber Auskunft, ob sie Dokumente im Hinblick auf die sich auf die im Streit befindlichen Punkte besitzt - egal ob die Dokumente von Nutzen sind oder nicht - und gibt der anderen Seite die Möglichkeit, diese Dokumente einzusehen.

Austausch von Zeugenaussagen:

Jede Seite hat der anderen schriftliche Aussagen der Zeugen zuzustellen, die sie zum Beweis von Tatsachen benennen will. Das Gericht enthält eine Kopie der Zeugenaussagen.

Sachverständigenbeweis:

In manchen Fällen benötigt das Gericht die Hilfe von Sachverständigen, um den Fall zu entscheiden. Der Sachverständigenbeweis kann dadurch geführt werden, dass jede Seite ihren eigenen Sachverständigen benennt oder dass ein gemeinsamer Sachverständiger von beiden Parteien ausgewählt wird. Auch der Sachverständige hat zunächst ein schriftliches Gutachten zu erstellen, das der anderen Partei und dem Gericht zugestellt werden muss.

Vor der Hauptverhandlung können verschiedene zusätzliche Schritte erforderlich sein. Es ist üblich, dass die Parteien bei Verfahrensfragen Anträge an das Gericht stellen. Diese Anträge werden "interlocutory applications" genannt, über die im Rahmen von "interlocutory hearings" entschieden wird.

Die Hauptverhandlung (Gerichtstermin)

Der genaue Verlauf des Prozesses oder der abschließenden mündlichen Verhandlung hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls und dem "Track" ab. Im "Small Claims Track" findet in der Regel ein relativ informeller und schneller Termin vor einem "District Judge" ("Bezirksrichter") statt. Dieser dauert üblicherweise nicht länger als zwei Stunden. Bei dieser Verfahrensart können die Parteien, wenn sie es wünschen, selbst vor Gericht auftreten. Zeugen müssen zu dem Termin erscheinen und jeder Seite wird im wesentlichen die Gelegenheit gegeben, dem Gericht den Fall von ihrem Standpunkt aus zu erläutern, die relevanten Dokumente vorzulegen und sowohl den eigenen Zeugen als auch der Gegenseite und ihren Zeugen Fragen zu stellen. Beim "Fast- und Multi-Track" ist der Verfahrensgang eher förmlich und oft werden Barrister beauftragt. Jede Partei hat die Möglichkeit, dem Gericht ihre Sichtweise des Falls darzustellen. Zeugen werden von beiden Seiten befragt. Obwohl ein Fast Track-Verfahren in der Regel nicht länger als fünf Stunden dauern sollte, kann es sich auch schon mal über zwei Tage erstrecken. „Multi-Track-Verfahren“ können hingegen erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen.

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