Читать книгу Vertragsmanagement im Projektgeschäft - Ralf Budde - Страница 31
ОглавлениеBundesarbeitsgericht
Landesarbeitsgerichte
Arbeitsgerichte.
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen. In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Die Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundessozialgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach gibt es neben dem Bundessozialgericht auch noch die Landessozialgerichte (LSG) und die Sozialgerichte (SG). Die Landessozialgerichte und die Sozialgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Sozialgerichtsbarkeit:
Bundessozialgericht
Landessozialgerichte
Sozialgerichte.
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind Streitigkeiten, in denen sich die Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, wie z.B. im Verhältnis Behörde/Staat - Bürger.
Zu den Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit gehört im Wesentlichen die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechtes. In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, während die Landessozialgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision.
Die Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit ist 2-stufig aufgebaut. Träger des Bundesfinanzhofs ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Finanzgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Finanzgerichtsbarkeit:
Bundesfinanzhof
Finanzgerichte.
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Sie ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanz- und Zollbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern (Steuersachen) und Zölle (Zollsachen). In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte, während der Bundesfinanzhof über das Rechtsmittel der Revision entscheidet.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gibt es neben dem Bundesverwaltungsgericht auch noch die Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe (OVG(VGH) und die Verwaltungsgerichte (VG). Die Verwaltungsgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Bundesverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
Verwaltungsgerichte.
Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat aber eine Auffangzuständigkeit. Demnach gehören vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Hieraus ergibt sich ein sehr weites Aufgabenfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zu den wichtigsten Aufgaben der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gehören
Bauordnungssachen- und Kommunalsteuersachen
Pass-, Ausländer- und Asylsachen
Sozialhilfe-, BaföG- und Wohngeldsachen
Polizei- und Ordnungsrechtssachen
Schul-, Hochschul- und Prüfungssachen
Gewerbe- und Gaststättensachen
Beamten- und Richtersachen
Wehr- und Zivildienstsachen.
In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte, während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.