Читать книгу Vertragsmanagement im Projektgeschäft - Ralf Budde - Страница 31

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 Bundesarbeitsgericht

 Landesarbeitsgerichte

 Arbeitsgerichte.

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (auch über dessen Bestehen) sowie aus unmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen. In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

Die Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundessozialgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach gibt es neben dem Bundessozialgericht auch noch die Landessozialgerichte (LSG) und die Sozialgerichte (SG). Die Landessozialgerichte und die Sozialgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Sozialgerichtsbarkeit:

 Bundessozialgericht

 Landessozialgerichte

 Sozialgerichte.

Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind Streitigkeiten, in denen sich die Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, wie z.B. im Verhältnis Behörde/Staat - Bürger.

Zu den Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit gehört im Wesentlichen die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung und der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechtes. In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, während die Landessozialgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision.

Die Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit ist 2-stufig aufgebaut. Träger des Bundesfinanzhofs ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Finanzgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Finanzgerichtsbarkeit:

 Bundesfinanzhof

 Finanzgerichte.

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Sie ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanz- und Zollbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern (Steuersachen) und Zölle (Zollsachen). In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte, während der Bundesfinanzhof über das Rechtsmittel der Revision entscheidet.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Träger des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bund. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach gibt es neben dem Bundesverwaltungsgericht auch noch die Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe (OVG(VGH) und die Verwaltungsgerichte (VG). Die Verwaltungsgerichte liegen in der Trägerschaft der Bundesländer. Es ergibt sich damit folgendes Bild der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

 Bundesverwaltungsgericht

 Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe

 Verwaltungsgerichte.

Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten hat aber eine Auffangzuständigkeit. Demnach gehören vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Hieraus ergibt sich ein sehr weites Aufgabenfeld für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zu den wichtigsten Aufgaben der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit gehören

 Bauordnungssachen- und Kommunalsteuersachen

 Pass-, Ausländer- und Asylsachen

 Sozialhilfe-, BaföG- und Wohngeldsachen

 Polizei- und Ordnungsrechtssachen

 Schul-, Hochschul- und Prüfungssachen

 Gewerbe- und Gaststättensachen

 Beamten- und Richtersachen

 Wehr- und Zivildienstsachen.

In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte, während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

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