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3. Keine Unwirksamkeit aus anderen Gründen
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Beim Abschluss der Bürgschaft darf kein sonstiger Nichtigkeitsgrund vorliegen. Es gelten die allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit vertraglicher Rechtsgeschäfte.[22] Auf die folgenden Nichtigkeitsgründe wollen wir hier näher eingehen:
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Wiederholen Sie ggf. die Anfechtung von Rechtsgeschäften im Skript „BGB Allgemeiner Teil II“ Rn. 332 ff.
Wie Sie aus der Rechtsgeschäftslehre wissen, können etwa Willensmängel zur Nichtigkeit eines Vertrages infolge Anfechtung führen. Dazu muss der Erklärende ein Anfechtungsrecht haben und seine Willenserklärung rechtzeitig anfechten. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist nach der Anfechtung nichtig, und zwar von Anfang an (§ 142, sogenannte Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung).
Als zweiten wichtigen Nichtigkeitsgrund müssen Sie die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen insbesondere für nahe Angehörige kennen.
Schließlich kann eine Bürgschaft auch wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 305 ff. (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unwirksam sein.