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2. Das Zweite Vatikanische Konzil

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Im Land der Reformation hatten die beiden Weltkriege die Konfessionen näher zusammengebracht. Zum einen hatten die Kirchen gleichermaßen die nationalsozialistische Unterdrückungspolitik erfahren, zum anderen hatten sie gemeinsam die Schrecken des Krieges erlebt.83 Auf der katholischen Seite ergab sich allerdings eine deutlich erkennbare Divergenz zwischen der Auffassung des Vatikans und der der Laien. Das Sanctum Officium prägte weiterhin eine ablehnende Haltung gegenüber den anderen christlichen Konfessionen und änderte hieran auch bis unmittelbar vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil nichts.84 Erste „Ökumenische Kreise“, die unabhängig von der institutionalisierten Kirche agierten, entstanden bereits Ende der 1950er Jahre.

Weniger als drei Monate nach seiner Wahl verkündete Papst Johannes XXIII. 1959 seine Absicht zur Einberufung eines Konzils. Anders als bei früheren Konzilen war die Vorbereitungskommission etwa zur Hälfte mit Bischöfen und Ordensoberen besetzt, d.h. mit späteren Entscheidungsträgern, so konnte der Kurienapparat bereits während der Vorbereitung entscheidenden Einfluss nehmen. Der Papst musste hinsichtlich seines eigenen Anliegens, der Förderung der Ökumene, zunächst größere Widerstände überwinden. Um den Einfluss der Kurie einzuschränken, richtete Papst Johannes XXIII. 1960, d.h. noch vor Eröffnung des Konzils, das „Sekretariat für die Förderung der Einheit der Christen“ ein.

Das Zweite Vatikanische Konzil (Vaticanum II)85, von der römisch-katholischen Kirche als das 21. Ökumenische Konzil angesehen, hatte den Auftrag zur pastoralen und ökumenischen Erneuerung. Nach dem Tod von Papst Johannes XXIII. Im Juni 1963 wurde das Konzil von Papst Paul VI. fortgesetzt. Das Konzil verlief in vier Sitzungsperioden, in denen insgesamt 16 Dokumente promulgiert wurden, und endete im Dezember 1965. Grundlegende Dokumente für den katholischen Ökumenismus sind die Dogmatische Konstitution über die Kirche (Lumen gentium, LG)86, das Dekret über den Ökumenismus (Unitatis redintegratio, UR), die Erklärung zur Religionsfreiheit (Dignitatis humanae) und die Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung (die Verbum).87 Nicht-katholische Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen.88

Ein Meilenstein der Ökumenischen Bewegung ist das im Zuge des Konzils verfasste Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“89. Inhaltlich steht das Ökumenismusdekret in enger Beziehung zur dogmatischen Konstitution LG. Es beginnt mit den Worten „Die Einheit aller Christen wiederherstellen zu helfen ist eine der Hauptaufgaben des Heiligen Ökumenischen II. Vatikanischen Konzils.“.90 Christus habe eine einige und einzige Kirche gegründet.91 Die vorliegende Spaltung sei ein „Ärgernis für die Welt und Schaden für die Sendung der Kirche“.92 Die Taufe aller Christen begründe ein sakramentales Band der Einheit, alle Getauften seien Schwestern und Brüder im Herrn.93 Nach dem Ökumenismusdekret darf die Schuld der Trennung nicht den nicht-katholischen Christen zur Last gelegt werden, denn „(…) die katholische Kirche betrachtet sie als Brüder, in Verehrung und Liebe“.94 Hinsichtlich anderer christlicher Konfessionen wird erstmals von „Kirchen“95 und „kirchlichen Gemeinschaften“96 gesprochen.97 Auch Nichtkatholiken und Kirchen bzw. kirchliche Gemeinschaften werden als legitime Existenzformen christlichen Lebens angesehen.98 Durch das Zweite Vatikanische Konzil wurde der Kirchenbegriff ausgeweitet und damit das Verfassungsrecht des CIC/1917 revidiert.99

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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