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B. Ökumenische Einrichtungen

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Insbesondere kleinere kirchliche Einrichtungen stehen sowohl aus kircheninternen Gründen als auch aufgrund externer Faktoren vor großen Schwierigkeiten, sodass strukturelle Veränderungen notwendig werden. In jüngerer Zeit ist zu beobachten, dass sich Einrichtungen, die bisher in der Trägerschaft der verfassten Kirche oder von Orden standen, verselbstständigen.139 Eigens zu diesem Zweck wurden Trägerorganisationen gegründet, wie beispielsweise die Caritasträgergesellschaft Trier e.V. (ctt), die Malteserwerke e.V. oder die Deutsch-Ordens-Hospitalwerk GmbH. Die Bildung größerer Einheiten ist auf dem Markt der freien Wohlfahrtspflege ein probates Mittel, um die Konkurrenzfähigkeit zu steigern.

Eine enge Zusammenarbeit von Einrichtungen kann zur Nutzung von Synergieeffekten führen.140 Sowohl die katholische Kirche141 als auch die evangelischen Kirchen sprechen sich grundsätzlich für Kooperationen im sozialen Bereich aus. So plädiert auch die ACK explizit für eine Bündelung der Kräfte im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen.142 In der Umsetzung bestehen – so Fischer – von Seiten der kirchlichen Träger hinsichtlich einer Zusammenarbeit jedoch Bedenken: „Auf der Suche nach Kooperationspartnern wird das vorhandene Konkurrenzdenken zwischen den kirchlichen Trägern diese Suche sicherlich erschweren. Es müssen noch so manche Rivalitäten und Eifersüchteleien innerhalb kirchlicher Träger zugunsten eines gemeinsamen Ziels überwunden werden.“143 Die katholische Kirche lehnt mit Verweis auf die Divergenzen im Glaubensverständnis die Gründung eines gemeinsamen ökumenischen Rechtsträgers ab. Vorzugswürdig sei eine verbindlich geregelte Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft.144 Diese Probleme konnten in der Praxis bereits vielfach überwunden werden. Kooperationen und Fusionen im kirchlichen Bereich haben in den letzten Jahren stark zugenommen.145

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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