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5. Zwischenergebnis

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In der Vergangenheit erfolgte und erfolgt vielfach eine arbeitsteilige Zusammenarbeit der Kirchen auf Basis einer verbindlich geregelten Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft (strategische Allianz). Zukünftig wird – nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen – auch über andere Formen der Zusammenarbeit nachgedacht werden müssen. Dabei kommt insbesondere die Fusion bestehender konfessioneller Einrichtungen bzw. die Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers in Betracht. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens bei Fortbestehen der beteiligten Rechtsträger sowie die Fusion, ohne dass die beteiligten Rechtsträger fortbestehen, können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Hiermit sind gesellschaftsrechtliche und vor allem arbeitsrechtliche Implikationen verbunden – allen voran gemäß § 324 UmwG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB ein Betriebsübergang, der zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ökumenischen Rechtsträger führt.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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