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(v) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Ebenso möglich ist ein Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Personenvereinigung und trotz Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Außen-GbR260 nicht um eine juristische Person.261 Die Personenvereinigung ist – anders eine juristische Person – mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder identisch.262 Der Gesellschaftsvertrag legt den gemeinsamen Zweck fest und verpflichtet die Mitglieder zur Förderung des Zwecks. Das Gesellschaftsvermögen wird der rechtsfähigen Gesellschaft zugeordnet (entgegen des Wortlauts von § 719 BGB nicht unmittelbar den Gesellschaftern). Die GbR ist – anders als der Verein – stark von ihren Mitgliedern abhängig. Diese haften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.263 Eine Haftungsfreistellung ist nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung möglich und gilt nur für rechtsgeschäftliche, nicht aber für gesetzliche Verbindlichkeiten.264

Vorteil einer GbR ist deren vergleichsweise einfache Errichtung. Insbesondere als Innengesellschaft ist sie daher für lockere Kooperationen geeignet. Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Vereinbarung keine Regelungen zum Auftreten nach außen enthält. Für Fusionen zu bzw. Neugründungen einer ökumenischen Rechtsträgerschaft empfiehlt sich die Rechtsform der GbR nicht. Das gilt zum einen, da der Bestand der GbR unmittelbar mit den Mitgliedern zusammenhängt und zum anderen aufgrund der Haftung. Einrichtungen wie Krankenhäuser, aber auch Kindergärten oder Altersheime haben erhebliche finanzielle Verpflichtungen, die den akzessorisch haftenden Gesellschaftern nicht zugemutet werden können. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern regelmäßig nicht um natürliche, sondern vielmehr um juristische Personen, allerdings ist die Haftung unbeschränkt und nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das gilt insbesondere für Orden oder Kirchengemeinden, die in der Praxis gar nicht in der Lage sind, diese finanziellen Risiken zu tragen.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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