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(i) Trägerschaft durch die katholische Kirche

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Im Bereich der katholischen Kirche gibt es verschiedene körperschaftliche Untergliederungen: Auf unterster Ebene kann eine Kirchengemeinde die Trägerschaft übernehmen. Dabei handelt es sich staatskirchenrechtlich um eine K.ö.R. und nach dem CIC/1983 um eine juristische Person, can. 515 § 3 CIC. Auf mittlerer kirchlicher Ebene kommt das Dekanat als Träger in Betracht.273 Gängiger ist eine Trägerschaft auf Ebene der Diözese. Hierbei handelt es sich sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht um eine rechtsfähige Körperschaft.

Der Rechtsstatus von Vereinen nach kirchlichem und staatlichem Recht ist vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen.274 Privatrechtlich organisierte Rechtsträger besitzen keine Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht. Vereinigungen von Gläubigen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Anerkennung durch die kirchlichen Autoritäten anzustreben.275 Nach kanonischem Verständnis werden diese Vereinigungen als „freie Zusammenschlüsse von Gläubigen“ bezeichnet. Nachteil einer fehlenden Anerkennung nach kanonischem Recht ist, dass die Organe des Vereins im kirchlichen Rechtskreis keine Handlungen im Namen der Vereinigung vornehmen können.276 Zudem bedürfen auch diese Vereinigungen einer Zustimmung der kirchlichen Autorität, um im Namen das Wort „katholisch“ tragen zu dürfen (cann. 216 letzter Hs., 300 CIC).

Ebenso kann ein nach kanonischem Recht gebildeter Verein Träger der Einrichtung sein.277 Dieser kann als juristische Person entstehen bzw. anerkannt werden (can. 114 § 1 CIC). Möglich ist dabei die Bildung eines öffentlichen Vereins („consociationes publicae“, can. 312 § 1 CIC) oder eines privaten Vereins mit kanonischer Zielsetzung („consociationes privatae“, cann. 298 § 1, 299 CIC).278 Vorteil des Erwerbs der kanonischen Rechtsform sind die hiermit verbundenen Rechte279, insbesondere die Möglichkeit der Organe, wirksam für den Verein im kirchlichen Rechtskreis zu agieren. Auch eine Stiftung kirchlichen Rechts, die auf ein caritatives Werk ausgerichtet ist (cann. 114, 115 § 3 CIC), kann Träger einer Einrichtung sein. Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen im Bereich der katholischen Kirche finden sich in den cann. 1299 bis 1310 CIC sowie in den diözesanen Stiftungsordnungen.280

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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