Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 63

2. Bedeutungsgehalt der inkorporierten Artikel

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Der Parlamentarische Rat, der von September 1948 bis Mai 1949 tagte, hatte zunächst über die Gewährleistung der Religionsfreiheit hinaus mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder keine weiteren Regelungen in diesem Bereich für das GG vorgesehen. Erst auf Verlangen der Kirchen wurden erste Vorschläge für die Verankerung des Religionsverfassungsrechts im GG vorgelegt.346 Auf Anregung von Theodor Heuss und Hermann Höpker-Aschoff fand man den Kompromiss, über Art. 140 GG die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV in das GG zu inkorporieren.347 Eine solche Inkorporation348 findet sich an keiner anderen Stelle im GG. Trotz Übernahme der Normen der WRV ist ein Verständnis im Kontext des GG zugrunde zu legen.349

Die Artikel der WRV überschneiden sich teilweise mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG, da sie sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Gewährleistungen enthalten.350 Art. 140 GG ist im Einklang mit der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und der Religionsgleichheit (Art. 3 GG) auszulegen351, jedoch als lex specialis anzusehen.352 Bei den inkorporierten Artikeln handelt es sich um vollgültiges Verfassungsrecht.353 Sie gehen hinsichtlich der institutionellen Gewährleistungen weiter, d.h. die Religionsfreiheit wird in Art. 140 GG spezifiziert.354

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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