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1. Inkorporation der Art. 136 ff. WRV ins GG

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Da es spätestens mit Erstarken des Christentums in der abendländischen Welt zu Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und geistlicher Herrschaft kam, blickt das Religionsverfassungsrecht auf eine lange Entstehungsgeschichte zurück. Religion und Staat stehen hier seit jeher in einem Spannungsverhältnis.331 Solange beide im gleichen Raum existieren, werden sie nie vollkommen unabhängig voneinander betrachtet werden können.332 Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil das „personelle Substrat“ teilweise identisch ist.333

Bis ins Mittelalter bestand eine enge Verbindung zwischen weltlicher und kirchlicher Herrschaft (Bündnis von Thron und Altar).334 Die durch die Thesenverbreitung von Martin Luther im Oktober 1517 ausgelöste Reformation hatte weitreichenden Einfluss auf das Religionsverfassungsrecht.335 Entgegen ihrer Zielsetzung gelang es der Reformation nicht, die enge Verquickung von Staat und Kirche zu beenden. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 sicherte eine Koexistenz der Konfessionen und eine Wahlmöglichkeit.336 Der zum Ende des Dreißigjährigen Krieges geschlossene Westfälische Friede von 1648 bestätigte im Wesentlichen die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens.337 Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 leitete eine neue Epoche des Verhältnisses Staat/Kirche ein.338 Die hiermit verbundenen Ausgleichsverpflichtungen des Staates an die Kirchen haben bis heute Bedeutung.339 Mit dem Untergang der Monarchie 1918 war eine Neuordnung des Religionsverfassungsrechts möglich.340 Nach langen Diskussionen, die von einer strikten Trennung bis hin zu einer einseitigen Bevorzugung des Christentums gegenüber anderen Religionen reichten, gehen die Art. 135 bis 141 WRV341 letztlich auf einen Vorschlag der Abgeordneten Friedrich Naumann (DDP) und Wilhelm Kahl (DVP) zurück.342 Geschaffen wurde eine „hinkende Trennung von Staat und Kirche“.343 Während der NS-Zeit erfuhren die Kirchen zahlreiche Einschränkungen, die nicht zuletzt auch ihren Status betrafen.344 Ihre Wirkung konnten die Gewährleistungen der WRV erst vollständig durch die Erfahrungen der NS-Zeit345 entfalten.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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