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A. Religionsverfassungsrechtliche Grundlagen und unionsrechtliche Implikationen

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In den letzten Jahren ist die Diskussion über das Religionsverfassungsrecht324 erneut entflammt. Das gilt nicht nur für Fachkreise, sondern für die breite Öffentlichkeit.325 „Religionsverfassungsrecht“ bezeichnet die „Gesamtheit aller Rechtssätze (…) welche gerade die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften oder ihren Mitgliedern regeln“.326 Religionsverfassungsrecht als Ganzes ist staatliches Recht, d.h. Verfassungsrecht, Parlamentsrecht und untergesetzliche Normen des Bundes und der Länder, unions- und völkerrechtliche Bestimmungen (insbes. EMRK) sowie Staatskirchenverträge.327 Die Länder haben im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenz und daher insbesondere in ihren jeweiligen Verfassungen zahlreiche eigene Normen erlassen.328

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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