Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 46

d) Rechtsformen des Kirchenrechts

Оглавление

Um als Rechtssubjekt am staatlichen Rechtsverkehr teilnehmen zu können, müssen Einrichtungsträger neben der (fakultativen) kirchenrechtlichen Form eine Rechtsform nach staatlichem Recht besitzen.271 In der Praxis besitzen eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowohl eine Rechtsform nach staatlichem Privat- als auch nach Kirchenrecht. In diesem Fall wird von einer „Doppelexistenz“ in zwei Rechtskreisen gesprochen.272

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

Подняться наверх