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a) Gemeinsamer Betrieb i.S.d. BetrVG

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Unter einem Betrieb i.S.d. BetrVG versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.291 Ein Betrieb kann auch von mehreren Rechtsträgern als „gemeinsamer Betrieb“ geführt werden, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG.292 Eine abschließende Definition für den gemeinsamen Betrieb existiert nicht, § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG gibt vielmehr vor, wann ein gemeinsamer Betrieb fingiert wird.293 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt ein gemeinsamer Betrieb vor, „(…) wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.“294 Entscheidend ist nach Ansicht des BAG, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.295

Im Falle eines gemeinsamen Betriebs bestehen die beteiligten Rechtsträger weiter selbstständig fort. Es erfolgt eine gemeinsame Planung und Organisation durch die beteiligten Rechtsträger auf Basis einer Führungsvereinbarung.296 Der gemeinsame Betrieb selbst konstituiert kein gemeinsames Unternehmen.297 Die Mitarbeiter bleiben weiterhin bei ihrem jeweiligen Ursprungs-Betrieb beschäftigt und werden von den beteiligten Trägern entsandt.298 Es muss demnach zwischen der Anstellungsträgerschaft und der Betriebsträgerschaft differenziert werden. Der einheitliche Leitungsapparat nimmt Teile der Arbeitgeberfunktion wahr, hierzu zählt insbesondere das arbeitsvertragliche Weisungsrecht.299

Regelmäßig wird für den gemeinsamen Betrieb die Rechtsform der GbR gemäß § 705 BGB gewählt.300 Der gemeinsame Betrieb ist abzugrenzen vom Gemeinschaftsunternehmen. In diesem Falle besteht zwischen der von mehreren Unternehmen gegründeten Gesellschaft und den Arbeitnehmern eine unmittelbare arbeitsvertragliche Beziehung.301

Das BetrVerf-ReformG 2001302 hat durch § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG klargestellt, dass Betriebsräte auch in gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen gewählt werden können.303 Der Betriebsrat agiert dabei unabhängig von der arbeitsvertraglichen Bindung der jeweiligen Mitarbeiter. Da die Ausübung der betrieblichen Leitungsmacht den beteiligten Trägerunternehmen gemeinschaftlich obliegt, besteht das Mitbestimmungsrecht beim Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs und nicht beim jeweiligen Betriebsrat der beteiligten Unternehmen.304

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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